Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

39 3. Sonstige Gesetze, Erlässe, Verordnungen. Resultate der Verhandlung enthält. („P. Ll." 6.. März, Abendbl. Sp. 1.) Einführung d es Notariates in Un­garn, Kroatien, Slavonien, Lodome- rien, Siebenbürgen, Krakau, in der serbischen Woiwodschaft, demTemeser Banate und der Bukowina (das betreffende A l l e r h o ch st e P at e n t, s. „P. L." vom 6. März 1858, pag. 2): das Patent ändert nichts an der Befugniß der bestehenden Wechsel Notare; in den genannten Kronlandcrn sind als befähigte C a n d i- daten zum Notariate auch diejenigen anzusehen, welche die Advokatencensur nur nach den früheren Ge­setzen bestanden haben, wenn sie sich der in der Advo­katenordnung vorgeschrrebenen nachträglichen Prüfung aus den neuen Gesetzen unterzogen. Für die nächsten fünf Jahre kann der Justizminister die für diejenigen, welche die R i ch t e r a m t s -, nicht aber die Advoka­ten- oder Notariats-Prüfung bestanden haben, vorgeschriebene Einjährige Notariatspraxis nachfehen. In den Städten, wo Notariat und Advokatur nicht vereinbar sind, haben die zu Notaren ernannten Advokaten die Advokatur binnen drei Mo­naten aufzugeben, widrigenfalls die Ernennung zum Notariate erlischt. Im ersten Jahre nach Erlaß des Patentes sind auch alle solche Candidaten, welche sich nicht bei einem Notare der Praxis gewidmet, zur - Prüfung und Bewerbung um eine Notariatsstelle zu­zulassen, wenn sie nur eine zweijährige, während der Wirksamkeit des allgemeinen Gesetzbuches zurückgelegte Richteramts- oder Advokatenpraxis Nachweisen. Bis zur Errichtung der Notariats-Archive und Notariats- Kammern fallen deren Obliegenheiten den Gerichtshö­fen erster Instanz zu. Wo keine Notariate eingerichtet werden, werden die Stuhl- oder Bezirksgerichte für die Abfassung von Urkunden Sorge tragen. Ein Erlaß des Juftizminifters besagt, daß in Ungarn 150 Notare zu bestehen haben, und zwar: im Sprengel des P e ft e r Oberlandesgerichtes 41 ; indcm des Preßburger 31 ; in d e m des Oedenbur- ger 29; in dem des Großwardeiner 25, wovon 4 im Arader Komitate; indem des Eperieser24. In der Woiwodschaft und dem Banate werden 30 Notariate gegründet.*) Ausdehnung der richterlichen Com- petenzder politischen Behörden. Durch B e r o r d n u n g v o m 20. I u n i 1858 wurden die meisten im Strafgesetz enthaltenen ,,U e b e r t re t u n­g e n" den Gerichten entzogen und der Competenz der politischen Behörden anheimgegeben: Von den Vergehen und Uebertretungen gegen die öf­fentliche Ruhe und Ordnung sind nur zwei (§§. 229 und 307 des Strafgesetzbuchs) den politischen Behörden zuge­wiesen worden. Von den Uebertretungen gegen öffentliche Anstalten und Vorkehrungen hingegen wurde die Mehrzahl den Gerichten abgenommen. Die Uebertretung des tz. 312,welcher die Beleidigungen öffentlicher Beamten, Die­ner und Wachen ahndet, fällt nach wie vor den Gerichten anheim. Ebenso bleibt die Bestrafung öffentlicher Organe, die sich in ihren Amts- oder Dienftverrichtungen thätltche Beleidigungen erlauben, den Gerichten. Von den Ueber­tretungen gegen die Sicherheit des Lebens ist die bei wei­tem überwiegende Mehrzahl den politischen Behörden zu- gewtesen. Das Gleiche gilt von denen gegen die Gesund­heit und den anderweitigen die körperliche Sicherheit ver­letzenden und bedrohenden Uebertretungen.Mißhandlungen der Kinder durch Eltern oder Vormünder, der Ehegatten untereinander, derZögltnge durch ihre Lehrer, bleiben den Gerichten zur Bestrafung Vorbehalten. Es sind weiters alle Uebertretungen der zur Abwendung der Feuersgefahr bestehenden Vorschriften, alle kleineren Diebstähle, Verun­treuungen und Betrügereien, welche nicht unter die Kate­gorie der Verbrechen fallen, sowie der größere Thetl der sonstigen Uebertretungen gLgen dte Sicherheit des Eigen­thums den politischen Behörden überwiesen. Die etgentll- chen Ehrenbeleidtgungen bleiben nach wie vor innerhalb der Kompetenz der Gerichte; dagegen werden öffentliche Mißhandlungen oderBeschimpfungen, Vorwürfe über eine ausgestandene oder erlassene Strafe, Aufdeckung der Ge­heimnisse der Kranken von Seiten der Heil-, Wundärzte, Apotheker u. dgl. künftig von den politischen Behörden abgeurthetlt. Was endlich die Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit betrifft, so hat das Gesetz Ehebruch, strafbare Unzucht unter Verwandten und Hausgenossen, sowie andere schwere Uebertretungen dieser Art der Recht­sprechung der Gerichte Vorbehalten; dagegen die übrigen Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit vor die politischen Behörden verwiesen. („P. Ll."2. Juli. Abendbl. Sp. 2.) Militaria. Die Un^tauglichkeit zum Militairdienste wegen übereinanderliegender Fußzehen ist aufgehoben. („P. L." 10. Juni pag. 3.) Der Eintrittinden Staatspostdienst steht denjenigen Individuen offen, welche den Lehr­kurs der Militärakademien, der Kadetteninstitute und der Schulkompagnien, zu welchen auch die Kavallerie- schul-Eskadron gehört, mit gutem Erfolge zurückge- legt haben. („P. L." 29. Sept. Abendbl. Sp. 4.) Vermöge Erlasses des k. k. Armeeoberkommandos ist in Zukunft den Soldaten die Bewilli­gung zur Ehe zweiter Art von den hiezu berechtigten Truppenkommanden, wenn der Ehebe­werber aus dem lombardisch-venetianischen K önigreiche aus Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slavonien der Wojwodina, dem Banat, aus Galizien, Krakau *) Amtssitze der NotareimOberlandes- gerichtssprengelPreßburg:9im Sprengel des Preßb. Landesgertchtes, u. z. 4 in Preßburg; je Einer in Ma- latzka, Sellye, Szerdahely ; 2 in Komorn — 5 im Spren­gel des Neutraer Komitatsgerichtes, u. zwar 2 in Neutra; jcEiner in Freistadtl, Neuhäusel, Groß-Tapolcsan —4 int Sprengel des Tyrnauer Komitatsgerichtes ; und zwar 2 in Tyrnau; je Einer in Postyen und Skalitz — 3 im Spren­gel des Trentschiner Komitatsgerichtes, und zwar je Einer in Trentschin, Neustadtl und Stllein —4 im Sprengel des Unterkubiner Komitatsgerichtes; und zwar je Einer in Alsokubin, Mosöcz, Szent-Miklos und Rosenberg — 3 im Sprengel des Reusohler Komitatsgerichtes; und zwar je Einer in Neusohl, Altsohl, Bries —3 tm Sprengel des Balassa-Gyarmather Komitatsgerichtes, und zwar 2 in Dalassa-Gyarmath; Einer in Losoncz. („P' 2." 2t April pag. 3.)

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