Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
1. Das neue Geld. 29 Brief wiegt mit 5, mit 10 oder 15 Neukr. zu vervielfältigen hat, je nachdem die Entfernung bis inclusive 10, bis inclusive 20 oder über 20 Meilen beträgt. Die Gebühren für die ausländischen Zei- tungen, welche durch die Post bezogen werden, sind in neuer Währung, wie folgt, feftgestellt: 1. In den Fällen, wo die Speditionsgebühr bet politischen Zeitungen mit 50 pCt. des Nettopreises zu bemessen ist, bat diese Gebühr: a) bei Zeitungen politischen Inhaltes, welche wöchentlich sechs oder siebenmal erscheinen, wenigstens 3 Gulden und 15 Neukreuzer und höchstens 9 Gulden und 45 Neukreuzer, b) bei Zeitungen politischen Inhaltes, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 2 Gulden und 10 Neukreuzer und höchstens 6 Gulden und 30 Neukreuzer zu betragen. 3. Der Zuschlag für Zeitungen aus und nach den Orten in der Moldau, Walachei, in der Türkei und auf den jonischen Inseln, wo k. k. Postexpeditionen bestehen, ist mit 2 Gulden 10 Nenkreuzer zu berechnen. 3. Die Umschlagsgebühr für ausländische Zeitungen, welche nicht öfter als dreimal in der Woche erscheinen, ist mit 1 Gulden 5 Neukreuzer jährlich festgesetzt. 4. Die Speditionsgebühr für die von der sardinischen Postanstalt bestellten österreichischen Zeitungen ist mit 2 Neukr. für jede Nummer zu Gemessen. (Cf. Nachtrag.) Telegraphengebühren. Die telegraphischen Beförderungs- und sonstigen Gebühren wurden vom 1. November an in österreichischer Währung folgendermaßen festgesetzt: 1. Die Einheit der Beförderungsgebühre n bildet der Satz von 60 Neukreuzern für die einfache Depesche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält, bis auf eine Entfernung von 10 Meilen. Für jede folgenden 10 Worte wird die Hälfte der Einheitsgebühr d. i. 30 Neukreuzer mehr erhoben. Es ergiebt sich hiernach folgender Tarif: Beförderungsgebühr für Zuschlag für jede Entfernung eine einfache Depesche folgendenlOWorte nach Meilen von 1—20 Worten fl. kr. fl. kr. bis 10 60 30 über 10 „ 25 1 20 60 „ 25 „ 45 1 80 90 „ 45 „ 70 2 40 1 29 „ 70 „ 100 3 — 1 50 „ 100 „ 135 „ 135 „ 175 3 60 1 80 4 20 2 10 „ 175 „ 220 4 80 2 40 „ 220 „ 270 Ä 5 40 2 70 „ 270 „ 325 6 — 3 —-22. Die Gebühren für die Weiterbeförderung derDepeschen von der letzten Telegraphenstation betragen:») für die Beförderung mittelst der Post 40 Neukreuzer; b) für die Beförderung durch Expreßboten bis zu einer Entfernung von 2 Meilen 1 fl. 20 Neukreuzer; c) für die Beförderung durch Eisenbahnbetriebstelegraphen 90 Neukreuzer; d) das Depositum für nicht im voraus bekannte Boten oder Estafettenbeförderungsauslagen 1 fl. 20 Neukreuzer für die Meile. 3. Die Bervielfältigungsgebühr, ferner die Gehühr, welche der Aufgeber einer Depesche zu bezahlen bat, wenn er die von ihm hinterlegte Rückantwortsgebühr zurückverlangt, endlich die Gebühr, welche bei der Zurückziehung einer aufgegebcnen Depesche zu entrichten ist, beträgt 30 Neukreuzer. (Cf. Nachtrag.) Derzehrungssteuer-Gebühren für gebrannte geistige Flüssigkeiten, für Bier und für Zucker aus inländischen Stoffen. In Folge der Allerhöchsten Entschließung vom 25. September d. I. sind die dermaligen Verzehrungssteuertarife nach dem gesetzlichen Werthverhältniss- von 100: 105 in die österreichische Währung umzue rechnen, wobei, wenn sich bei dieser Umrechnung unzahlbare Bruchtheile ergeben, diese auf die nächst höheren zahlbaren Bruchtheile erhöht werden. Zur Vollziehung dieses AllerhöchstenAuftrageserflossen folgende neue Tarife für gebrannte geistige Flüssgikeiten, für Bier und für Zucker aus inländischen Stoffen. A) Tarif für die Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten. Die mit dem Finanzministerial - Erlasse vom 4. September 1856 kundgemachten Gebühren der Verzehrungssteuer für gebrannte geistige Flüssigkeiten werden auf die nachfolgenden Beträge in der neuen österreichischen.Währung umgesetzt I. Bei der Erzeugung. 1. Nach dem Rauminha ltederGährungs- g e f ä ß e: a) bei der Anwendung mehliger Stoffe, wozu Erdäpfel, Erdbirnen, alle Getreidegattungen und Hülsenfrüchte, dann die dazu geeigneten Rübengattungen gehören, fernersvon Runkelrüben-Melasse imlombardisch- venetiantschen Königreiche mit 56 Soldi austriaci von jeder soma metrica; — in den übrigen Kronländern mit 31'/» Neukreuzer von jedem niederösterr. Eimer;b) bet Anwendung von Kernobst, als: Aepfeln, Birnen, Beerenfrüchten, Kornelkirschen (Dirndeln) u. dgl., dann von Wurzeln und Bierbrauabfällen, im lom- bard.-venetianischen Königreiche mit37'/iSoldi austriaci von jeder Soma metrica; — in den übrigen Kronländern mit 21 Neukreuzern von jedem niederösterr. Eimer; c) bei Anwendung von Weintrebern im lombardisch- venetianischen Königreiche 28 Soldi austriaci von jeder Soma metrica ; in den übrigen Kronländern mit 16 Neukreuzern von jedem niederösterreichischen Eimer; d) bet Anwendung vonStetnobst, als: Kirschen, Pflaumen u. s. w., dann von Wein, Weinhefe, Wetnmost und Obstmost, im lombardisch-venetianischen Königreiche mit 56 Soldi austriaci von jeder Soma metrica ; in den übrigen Kronländern mit 31'/2 Neukreuzer von jedem ntederösterreichischen Eimer. 2. Nach der Menge und Gradhältigkektdes Erzeugnisses : e) bei Anwendung von A b f ä l l e n d e r Zuckerraffinerien (mit Ausnahme der Runtel- rüben-Melasse), von Zucker-, Erdäpfel- und G e- treidesyrup oder anderen konzentrirten Flüssigkeiten von höherem Zuckergehalte als jenem der unter») bis d) erwähnten Stoffe, endlich von S t ä r k m e h l, im lomb.- venet. Königreiche mit 5 fl. 56y2 Soldi austriaci ocn jeder Soma metrica • — in den anderen Kronländern mit 15 Neukreuzern für einen niederösterreichischen Eimer zu 40 Wiener Maß der erzeugten gebrannten geistigen Flüssigkeit, — welche Gebühr jedoch nur in dem Falle zu gelten hat, wenn der Alkoholgehalt weniger als 52 y2 Grad der, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 16. März 1853 eingeführten Lmtlich geprüften Alkoholometer mit 100theiliger Skala bei mittlerer Temperatur von + 12« Reaumur beträgt. Bet höheren Graden des Alkoholgehaltes wird die Gebühr auf-folgende Weise berechnet: bei einem Alkoholgehalte von imlomb.-ven.tn denübrigen Königreiche Kronländern 52'/, und unter 65° mit 6 fl. 95 S. a. — 3 fl. 94 Nkr. 65 „ „ 77'/,° „ 8 „ 34 „ „-4 „ 72'/, „