Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

1. Das neue Gelb. TT tes vom 27. April 1858 vorzunehmen und, so wert nch hei dieser Bemessung nach dem Verhältnisse von 100 Gulden Conventions-Münze oder 300 Lire Austriache zu 105 Gulden der österreichischen Wah­rung in dem Gebührenbetrage, den ein Steuerpflich­tiger zu entrichten hat, nebst ganzen Gulden öflerrer- chischer Währung oder ganzen Neukreuzern Bruch­theile eines Neukreuzers, ergeben, sind die Bruch- theile, die einen halben (5/10) Neukreuzer überschrei­ten, als ein ganzer Neukreuzer, Bruchtheile hingegen, die einen halben Neukreuzer nicht erreichen, jedoch einen Viertelkreuzer oder darüber ausmachen, als ein halber Neukreuzer zu behandeln, mindere Bruchtheile aber außer Beachtung zu lassen. In Fällen, in denen die Gesammtgebühr, die ein Steuerpflichtiger ru entrichten hat, einen Neukreuzer nicht erreicht, je­doch einen halben (5/io) Neukreuzer übersteigt, ist em ganzer Neukreuzer, wenn aber die Gesammtgebühr einen halben Neukreuzer nicht erreicht, ein halber Neukreuzer zu entrichten. Bei derEinhebung der von verschiedenen Körper­schaften, Gemeinden oder Privaten rechtmäßig bezoge­nen, ni cht ärarischen Zimentirungsgebüh- ren, Standg eld er , Markig elderu.dgl.,dann derWeg-, Brücken-, P fl a st e r m a u t h - und Ueberführungsg ebühren, hat einer für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgrenze, giltigen Ministerialverordnung zufolge — vom 1. November 1858 angefangen, die Gebührenbemessung in der österreichischen Währung nach den Bestimmun­gen der §§. 5 und 6 des allerhöchsten Patentes vom 27. April 1858 stattzufinden. Bei der Umrechnung von Gebühren oder Tarifsätzen, welche schon ihrer Natur nach gewöhnlich nicht im einfachen Betrage, sondern in der Regel für mehrere Einheiten auf Ein­mal eingehoben werden und daher nicht in zahlbaren Beträgen ausgedrückt zu werden brauchen, indem sie mit der Berechnung des in jedem einzelnen Falle ein­zuhebenden Betrages zu Grunde gelegt werden sollen, sind die Tarifs- oder Gebührenposten in Zehnteln von Neukreuzern auszudrücken, und es ist die frühere Ge­bühr nach den mit Erlaß des Finanzministeriums vom 21. Mai 1858 kundgemachten Reduktionsta- tab eklen in der Art umzurechnen, daß die lOOtel der Neukreuzer, wenn sie 5/ioo oder mehr betragen, als yi0 des Neukreuzers in Ansatz zu bringen, sonst aber außer Beachtung zu lassen sind. Nach diesem wird die Tarispost pr. x/\ kr. EM. 0,43 Neu kreuzer mit Vernachlässigung der 3/ioo iw 4/io Neukreu zer ; eine Tarifpost pr. % kr. CM., = 0,87, mit Er Höhung von yi0o Neukreuzer in ein ganzes Vio in 9/10 Neukreuzer umzurechnen sein. Ergibt sich aber bei der wirklich zu entrichtenden Gebühr ein unbezahl­barer Bruchtheil, so ist ein solcher Bruchtheil, wenn er 5/io Neukreuzer oder weniger beträgt, mit '/2 Neu­kreuzer, wenn er 6/i0 oder mehr beträgt, mit einem ganzen Neukreuzer zu bezahlen. Diäten, Reisegelder der Beamten, Notariatsgebühren, Kautionen. In Ge­näßheit kaiserlicher Entschließung vom 1. August 1858 hat für alle Kategorien der Beam­ten des Staates und der öffentlichen Fonds vom 1. November 1858 anstatt des bisherigen Ausma­ßes der Diätengebühren nachstehendes Ausmaß in Der neuen österreichischen Währung in Wirksamkeit zu treten: _ „ Mr die I. Klasse 20 Gulden — Neukreuzer " " n* " " * " ,, III. ,, 15 // n IV. „ 12 „ 50 „ ;; v. „ «> „ 50 „ „ „ VI. „ 8 „ — „ „ „ VII. „ 6 „ 50 „ „ VIII. „ 5 „ ­„ „ IX- " i " „ // x* » % " 50 „ „ XI* - 3 „ - „ „ „ XII. „ 2 „ — „ In Folge einer weiteren A l l e r h. Entschlie­ßung v 0 m 25. September wird Nachstehendes verordnet: §. l. Die durch die Verordnung vom 3. Juli 1854 festgesetzten Taggelder für die Beamten der Krets- und Komitatsbehörden, der Gerichtshöfe erster Instanz und der bet denselben befindlichen Staatsanwaltschaften, dann der Bezirksämter, Bezirksgerichte und Stuhlrich­terämter bet Dienstreisen tm Amtsbezirke, sind in Zukunft in nachstehendem Ausmaße der österreichischen Währung zu entrichten; Für die V. Diatenklasse / fl., für die VI. Diatenklasse 5 fl. 50 Nkr fur die Vii. Dia­tenklasse 4 fl. 50 Nkr., für bfe VIII. Diatenklasse 3 fl. 50 Nkr für die IX. Diätenklasse 3 fl., für die X. 2 fl. 50 Nkr für die XI. 2 fl. 50 Nkr., für die XII. Diatenklasse 2 fl'Für die Kreis- und Komitatskommissäre zweiter und dritter Klasse hat nach §. 2 der Verordnung vom 3. Juli 1854 die Ausnahme stattzufinden, daß sie, obschon in die 9. Diätenklasse gehörig, das Taggeld für die 8. Dtaten- klaffe mit 3 fl. 50Neukreuzer zu beziehen haben. Das un tz. 3 der erwähnten Verordnung bestimmte Zehrgeld der D i u r n i st e n ist auch in Zukunft in dem ihrem Dturnum qleichkommenden Betrage auszuzahlen, darf jedoch Einen Gulden fünfzig Neukreuzer nicht übersteigen, selbst wenn das Diurnum höher wäre. Das daselhst im §. 4bei Dienst­reisen der Beamten in Entfernungen, die im Hin- und Rückwege zusammen nicht über zwei Meilen ausmachen, für jedes normalmäßig gebührende Pferd,und lebe Meile mit 40 kr. CM. bemessene M e t l e n g e l d wird auf 80 Neukreuzer der österreichischen Währung erhöht. §. 2. Die Gang- und Z e h r g e l d e r, so wie die B o t e n- und Z u st e l l u n g s g e b ü h r e n sur die Besorgung behördlicher Aufträge und überhaupt alle Gebühren für die im Aufträge einer Gerichts- oder an­deren Behörde vollzogenen Verrichtungen, ferner die Ge­bühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher mt Jivil- und Strafverfahren überhaupt, so wie insbeson­dere auch alle Arten von Gebühren im gefällsgerichtlichen Strafverfahren sind, in soweit alle diese Gebühren in den bestehenden Vorschriften in einem bestimmten (fixen) Be­trage bemessen und nicht durch die in Ansehung der Diä­ten- und Reisekosten und der Tag- und Meilengelder der Beamten angegebenen Vorschriften auf andere Weise ge­regelt erscheinen, in dem durch Umrechnung der bisher in Konventionsmünze festgesetzten Ausmaße nach §§. 5 und 6 des Patentes vom 27. April 1858, ermittelten Betrage in der neuen österreichischen Währung zu entrichten, wo-

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