Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
20 ' Gesetzhalle. T ministerial-Erlaffe vom 1. September und der ihn begleitenden Kundmachung der Nationalbank selber rechtlich begründet erscheint. (Cf. Nachtrag.) Stempel in neuer Währung. Das Aprilpatent besagte (§. 6), daß die Leistungen an den Staat nach dem Satze von 105 fl. öfter. 2B. = 100 fl. CM. zu erfüllen seien „in so lange die Ziffer jener Verbindlichkeiten nicht durch Gesetze oder Verordnungen in der österreichischen Valuta festgesetzt" sei. Letzteres ist nun seitdem für eine Menge von Verhältnissen geschehen, und werden wir die darauf bezüglichen Verfügungen hier der Reihe nach wiedergeben. Zunächst wurden durch kaiserliche Verordnung vom 8. Juli 1858 in Absicht aus die Entrichtung der durch die Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850, dann vom 6. September 1850 vorgeschriebenen Gebühren, dann der l. f. Taxen nachstehende Bestimmungen angeordnet, welche mit 1. November 1858 in Wirksamkeit zu treten haben : §. 1. Die Geldbeträge oder Werthe, nach welchen sich die durch die Gesetze vom 3. Februar und 2. Aug. 1850 festgesetzten, nach dem Werthe des Gegenstandes wachsenden (Per- zentual- und skalamäßigen) Gebühren zu richten haben, sind in österreichischer Landeswährung zu bestimmen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Fälligkeit der Perzentualgebühr vor dem 1. November 1858 eingetreten ist, die Gebührenvorschreibung aber nach diesem Zeitpunkte stattfindet. In Absicht auf die s k a l a m ä ß i g e G e b ü h r hat diese Bestimmung bloö auf die n a ch dem 31. Oktober 1858 ausgestellten Rechtsurkunden Anwendung. Ist der Geldbetrag oder Werth, nach welchem die Gebühr sich zu richten hat, in den bezüglichen Urkunden und Schriften in einer anderen, als in österreichischer Währung ausgedrückt oder durch Beziehung angegeben, so ist die Größe der Gebühr nach jenem Betrage zu bestimmen, welcher durch Umrechnung des Geldbetrages oder Werthes auf die österreichische Währung entfällt. Ist die Währung in Urkunden und Schriften, welche nach dem 31. Oktober 1858 errichtet werden, nicht ausgedrückt, so wird (nach §. 4 des Aprilpatentes) die österreichische Währung vermuthet. §. 2. Bon dem in österreichischer Währung angegebenen oder in dieselbe umgercchneten Geldbeträge oder Werthe ist die Gebühr nach den, in den bezogenen Gesetzen bestimmten Prozenten, und so weit es sich um die Bemessung skalamäßiger Gebühren handelt, nach den der gegenwärtigen Verordnung angeschlossenen Stufenleitern (Skalen), welche an die Stelle jener der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 zu treten haben, in österreichischer Währung zu bemessen. §. 3. Alle jene Geldbeträge oder Werthe, mit Rücksicht auf welcbe in den Gesetzen vom 9. Februar und 2. August 1850, insbesondere in den Tarifpo- sten 43 g. i, 44 x, 79 b, 103 I. A. B, II. A. b. c. d, und 106 B. b. und f (im Gesetze vom 2. August 1850 e) verschiedene Gebühren festgesetzt, Befreiungen oder Begünstigungen zugestanden wurden, sind als in östcr- reicbischer Währung festgesetzt anzusehen und unterliegen daher feiner Umrethnung. In den vor dem 1. November begonnenen Rechtsstreiten, wie auch rücksichtlich der vor diesem Zeitpunkte fälligen Gebühren ist die Bemessung der Gebühr nicht über denjenigen Betrag zu erhöhen, welcher sich ergibt, wenn der in Conventionsmünze ausgedrückte Geldbetrag oder Werth, um den es sich handelt, als dem Nennbeträge in österreichischer Währung gleich angenommen wird. §. 4. Die mit den Gesetzen vom 9. Februar und 2. August angeordneten festen (fixen) Gebühren sind nach dem Ausmaße zu entrichten, daß an die Stelle der bisherigen gesetzlichen Beträge von 1 Kreuzer CM. zu treten haben 2 Neukreuzer 2 „ „ „ „ 4 „ 3 n „ „ „ „ 6 „ 6 „ 12 15 „ ,, „ „ n 30 30 „ „ „ „ „ 60 1 Gulden „ „ „ „ 1 fl. ö. W. 4 „ „ „ „ 4 „ 8 „ ,, „ „ „ 10 10 „ „ „ „ „ 12 jene Beträge in Conventionsmünze mögen in dem Gesetze als Gebühr oder als mindestes oder höchstes Ausmaß der Gebühr vorgezeichnet sein. §. 5. Hinsichtlich jener Urkunden und Schriften, welche einer festen, mittelst des Stempels zu entrichtenden Gebühr unterliegen, wird, wenn hinsichtlich derselben den gesetzlichen Anforderungen nicht Genüge geleistet wurde und die U e b e r t r e- t u ng nicht schon zur Kenntniß der Gefällsbehörde gelangt ist, bis 1. November 1858 gestattet, ohne nachtheilige Folge für die Schuldtragenden die Gebühr nachträglich zu entrichten und zu diesem Zwecke die Urkunde oder Schrift sammt der Gebühr der Gefällsbehörde vorzulegen. Nach diesem Zeitpunkte ist nach dem, in dieser Verordnung bestimmten Ausmaße nicht nur die Gebühr, sondern auch die im Gesetze bestimmte nachtheilige Folge oder Strafe zu verhängen. §. 6. Handels- und Gewerbsbücher und die Bücher der Notare und Sensale, welche vor dem ersten November 1858 auf Papieren mit dem bisher vorgeschriebenen Stempel begonnen wurden, können fortgesetzt, Urkunden und Schriften, welche mit dem zur Zeit der Ausfertigung oder des stempelpflichtigen Gebrauches