Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

18 GesetzhaLe. Wiederaufnahme der Baarzahlungen und die neuen Noten der Nationalbank. In Betreff des P a p i e r g e l d e s setzte der Mün z- vertrag vom 24. Jänner 1857 nachstehende Ver­pflichtungen für die contrahirenden Regierungen fest: 'Art. 22. Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwgngs- c u r s auzugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, daß solches jederzeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januar 1859 zurAbstellung zu brin­gen. Papiergeld oder sonst zum Umlauf als Geld be­stimmte Werthzeichen, deren Ausgabe entweder vom Staateselbft oder von anderen unter Autorität dessel­ben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber undin der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausge­stellt werden. Separat-Art. XV. In dem Falle, daß eine unter Autorität des Staates bestehende An­stalt bereits die Befugniß erhalten hat, die von ihr ausgegebenen, zum Umlauf als Geld bestimm­ten Werth Zeichen auch in einer andern als der gesetzlichen Landeswährung in Silber auszustellen, ist diese Befugniß sobald als thunlich und spätestens mit dem Zeitpuncte ab­zustellen, mit welchem nach der getroffenen Bestimmung die gegenwärtige Conceffion der An­stalt erlischt, beziehungsweise erneuert werden muß, die Revision der Statuten erfolgen kann u. dgl. Die vertragenden Regierungen werden innerhalb des ersten Jahres nach Ratification des gegenwär­tigen Vertrages einen Nachweis der Anstalten, welchen die gedachte Befugniß ertheilt worden ist, unter Mittheilung der Statuten einander zugehen lassen. . , Zur Ausführung der obigen Artikel des Munz- vertrages traf die kaiserliche Verordnung vom 30. August 1858 folgende Bestimmungen: 1. Vom 1. November 1858 a n darf die priv. österreichische Nationalbank nur aus öster- reichische Währung lautende Noten zu 1000, 100 und 10 fl. ausgeben. Es bleibt ihr aber freigestellt, solche Noten schon vor dem 1. November 1858 zu verwenden. 2. Die priv. österreichische Nationalbank ist ver­pflichtet, ihre auf österreichische Wäh­rung lautenden Noten auf Verlan­gen der Inhaber bei ihrer Haupt­kasse in Wien jederzeit gegen voll­wert h i g e Silbermünze einzulösen. 3. Von den auf österreichische Währung lau­tenden , im Umlaufe befindlichen Noten muß w e- n i g st e n s ein Drittel mit gesetzlicher SU­bermünze oder Silberbarren, oder — nach Um­ständen und mit Bewilligung Meines Finanzmi- • nifters — theilweise auch in Goldmünzen oder Goldbarren, der Rest aber mit statutenmäßig es- komptirten oder beliehenen Krediteffekten bedeckt sein. 4. Die Noten der österreichischen Währung genießen nicht nur das im §.15 des Patentes vom 1. Juli 1841 den Noten der Nationalbank überhaupt eingeräumte Privile­gium, daß sie von allen öffentlichen Cassen an­genommen werden, sondern auch die Begünstigung, daß Jedermann verpflichtet ist, sie bei allen in österreichischer Währung zu leistenden Zahlungen im vollen Nennwerthe anzunehmen. 5. In dem Maße, als die priv. österreichische Nationalbank die auf österreichische Währung lau­tenden Noten hinausgibt, hat sie die gegenwärtig noch umlaufenden, auf Conventionsmünze lautenden Noten einzuziehen. Bis dahin sind diese, nach den Bestimmungen der §§. 10 und 13 Meines Patentes vom 27. April 1858 in Zahlung anzunehmen. 6. Für die Einberufung und für das Aufhören des Umlaufes der auf Conventionsmünze lautenden Noten zu 1000 fl. wird der 30. Juni ] „ 100 u. 50 fl. „ 31. August > 1859 „ 10 fl. „ 31. Oktober ) festgesetzt. 7. Die auf Conventionsmunze lau­tenden Noten zu 5, 2 und Ifl. sind von nun an mit thunlichster Beschleunigung auf den Betrag von höchstens 100 Millionen Gulden herabzumindern. Der Zeitpunkt, in welchem sie einzuberusen und gänzlich aus dem Umläufe zu ziehen sind, wird nachträglich festgestellt werden. 8. Ein aus der Mitte der Bankdirektion von dieser bestelltes Ko mit é von drei Mitgliedern hat unter Mitwirkung des landesfürstlichen Kom­missärs die strenge Befolgung der in den §§. 3, 5 und 7 ausgesprochenen Bestimmungen zu über­wachen. 9. Mit Ende eines jeden Monats ist der Stand sämmtlicher im Umlaufe befindlichen Noten der priv. österreichischen Nationalbank und ihrer im §. 3. angeordneten Bedeckung zu veröffentlichen. Unter dem 1. September 1858 trafen ein finanz­ministerieller Erlaß und eine Kundma­chung der Nationalbank die näheren Ver­fügungen zur Verwirklichung vorstehender Aller­höchster Verordnung. Obgleich der Finanzminister die Bestimmungen der Kundmachung nur kurz resu- mirt, lassen wir seinen Erlaß doch hier folgen, theils weil er auf eine Abweichung von der sonstigen Praxis ausdrücklich hinweist; theils weil der Geschäftsmann

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