Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender

$. 25. Jene Actionäre sind Mitglieder deS Ausschusses welche nachdem Ausweis deS ActienbucheS Sechs Monate vor und zur Zeit der Einberufung die größte Anzahl A dien besitzen. Bei einer gleichen Anzahl Adieu entscheidet die frühere Nummer des BlatteS im Actienbuche. 8. 26. Für den Fall, daß von den Ausfchußmännern einige zur bestimmten Versammlungszeit, eingetretener Hindernisse wegen, hier in Pesth nicht erscheinen fönnten, so sinv die anwesenden Ausschußmänner befugt, an ihre Stelle von den hier in Pesth beftndlichen Actionären Ersatz­männer, im Sinne des vorhergehenden 25. §., $u ernennen. Zur Vollgütigkeit eines Beschlusses müssen wenigstens drei Fünftheile der Ausschußmitglieder versammelt sein. §. 27. Der Ausschuß ist für ein volles Jahr unver­änderlich; er versammelt sich in der Regel jährlich einmal in Pesth im Monate Juni. Ist während deS Jahres die Zusammentretung des Ausschußes nach Vorschriften der Statuten erforderlich, so wird er von der Direction außer­ordentlich cinberufen. §. 28. Jedes Mitglied des Ausschußes kann nur in eigener Person, und nicht durch einen Bevollmächtig ten in der Versammlung erscheinen, hat auch bei Berathungen und Entscheidungen, ohne Rücksicht auf die größere oder gerin­gere Zahl der Actien, die ihm gehören, nur Eine Stimme. Doch ist hievon eine Ausnahme bei der Wahl der Direction, wo abwesende Mitglieder ihre Stimme mittelst Stimmzettel abgeben dürfen. 8- 29. Die Verwaltung des Bankvermögens und die Besorgung der dabei vorkommenden Geschäfte gehört zu den Angelegenheiten der Bankvirection; diese besteht aus einem Präses, dessen Stellvertreter, und zwölf Directoren. 8- 30. Die Bankvirectoren werden von dem Bank- Ausschuße aus der Zahl der Actionäre gewählt; ihre Am- tirunq Dauert drei Jahre in der Art, daß jährlich drei durch das Loos aus ihrem Amte austreten. Die Ausgetretenen können wieder gewählt -werden. 8- 3l. Weil die Directoren die Geschäfte der Bank lei­ten, und daher Geschäfts-Kenntnisse besitzen müssen, so ist es unumgänglich nothwendig, daß immer sechs Directoren Kaufleute sein müssen. 8- 32. Außer dem Präses, seinem Stellvertreter, den Directoren und dem Ausschüße, werden auch Censoren, nach Maßgabe der Geschäfte, bestehen, welche von den Directo- ren vorgeschlagen, und von dem Ausschüße gewählt werden. 8. 33. Der Präses muß zwanzig, sein Stellvertreter fünfzehn, jeder Director zehn, und jeder Censor wenigstens zwei Stücke Actien als sein Eigenthum auSweisen, welche sodann während der Dauer der Amtsführung unveräußer­lich sind. 8. 34. Die Direction schließt die ihr zugewiesenen Ge­schäfte unter der Firma: „Pesther ungarische Com- merzial-Bank" vollgültig ab, und führt das ungari­sche Wappen in ihrem Siegel. 8- 35. Zur Oberaufsicht über die vorschriftmäßige Verwaltung der Bank werden sich die Directoren in die ein­zelnen Hauptzweige der Geschäfte theilen. 8. 36. Der Direction sieht es zu, im Namen der Bank Beamte aufzunehmen oder zu entlassen, mit Zustimmung des Bank-Ausschußes, Erhöhungen der festgesetzten Gehalte der Beamten des Bank-Institutes vorzunehmen, oder Aenderungen in dem Verhältnisse, welche zwischen den verschiedenen Dienststellen besteht, eintreten zu lassen. 8. 37. Die Direction ist der Bank-Gesellschaft für eine redliche, aufmerksame und den Statuten entsprechende Ge­schäftsführung verantwortlich. §. 38. Der Bank-Ausschuß hat bei seinen jährlichen Versammlungen nebst der Vornahme der ihm zugewiesenen Wahlen: a) Die jährlichen Rechnungs-Abschlüsse der Direction und die Gebahrung derselben zu prüfen, zu beurtheilen, und über den Zustand des Bankfonds, wie auch über die ordnungsmäßige Verwendung desselben von der Direc­tion die nöthige Aufklärung zu erlangen. b) Bei außerordentlichen Vorfällen, und bei einer von der ' Direction vorgetragenen Abänderung der Statuten oder Reglement, welche jedenfalls der allerhöchsten Bestäti­gung im Wege der königl. Statthalterei zu unterbreit, n ist, und über die Frage, ob nach Ablauf der statuten­mäßig festgesetzten Frist eine Erneuerung oder Trerr- nung der Bankgesellschaft stattfinden sollte? hat der Ausschuß alle Actionäre durch öffentliche Kundma­chung zusammen zu berufen, wo sodann die Anwe­senden über die vorkommenden Gegenstände für die ganze Gesellschaft vollgiltig entscheiden. UebrigenS müf- ftn alle nachträglichen Abänderungen der Statuten nach vorläufiger Anzeige und Genehmigung der Hochlöbl. Königl. Ung. Statthalterei, im Sinne der Gesetze von den Actien-Gesellschaften 8- 65, bei dem Wech. selgericht protokollirt werden. 8. 39. Die dem Ausschüße vorgelegten und von dem­selben gebilligten Rechnungs-Abschlüsse sind öffentlich kund zu machen-

Next

/
Oldalképek
Tartalom