Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1842 (Pesth)
106 nebst obiger Laxe für jede Seite insbesondere zu entrichten. 5) Für die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift, das ist: so oft die Echtheit einer Unterschrift durch Unterfertigung und Siegel des Gerichtes bestätigt wird — fl. 80 kr. 6) Für die gerichtliche Beglaubigung der Handlungsbüchcr (Paraphirung) von 100 F-jien.................................... . 3 „ — „ 7) Wenn ein Handelsmann oder Fabrikant die Allatur*), Morgengabe und das Brautgeschenk seiner Ehegattin protokolltren läßt..............................................7 w — n 8) Für den Auszug und die Vidimation eines Conto....................................................2 ff — » 9) Für den, die Mittheilung des Protestes anordnenden Bescheid..........................— n 12 n 10) Für das Behufs der Mittheilung des Proz testes an die Vormänner ausgestellte Ersuchschreiben (átküldő lével, literae com- passales)..............................................— » 40 n 11) Für die Zustellung des Protestes, wenn selbe kmGerichtsorte und durch eine Amtsperson des Wechielgerichts geschieht . . — » 10 „ 12) Für die Ausfertigung eines Wechselnotarial-Diploms..........................................6 „ — „ §. 2. Bei gerichtlicher Procedur haben die Wechsel, gcrichte folgende Taxen zu beziehen: 13) Für jede Zustellung, die durch eine Gerichtsperson erfolgt..................................— fl. 10 kr. 14) Wird eine Edictal-Vorladung in dem 8.213 n. Thl. des Wechselgesetzbuches angeführten Falle, in die öffentlichen Blätter cingerückt, so ist nebst der Einrückungsgebühr an das Wechselgerichtzn bezahlen— „ 40 „ 15) Für das im Sinne des oberwähnten §. zu geschehende Anheften des Vorladungsplacates an das Gerichtsthor . . . . — „ 10 « 16 ) Für jeden vor dem Wechselgerichte zu Stande gekommenen Vergleich . . . 1 „ — n 17) Für erledigte Bescheide: a. In denen die Hauptsache des Prozesses entschieden wird, zahlt der Kläger sowohl, als der Geklagte, wenn auch -die Parteien aus mehreren Individuen bestehen, jede Parthei insbesondere — v 40 n b. Für einen, die Erstreckung der Tagsatzung erledigenden Bescheid entrichtet jede Parthei...............................— „30 c. Für einen, die Executton anordnenden Bescheid . ...............................— 40 „ d. Für den Bescheid...................... — „ 12 „ 18) Für jede Parthei insbesondere . . 8 ft. — fr» Für Protokotlirung der Gegenreden ist keine Taxe zu entrichten. 19) Für eine Eidesleistung, mag der Eid von der Parthei oder von den Zeugen abgelegt werden................................... . 1 „ — „ 20) Wenn mehrere Individuen in derselben Angelegenheit zu beeiden sind . . . 2 „ — „ 21) Für die Vorladung der Zeugen ober Kunstverständigen..............................— „ 40 „ Nebstem ist auch die Taxe für die Zusteüung zu entrichten. 22) Im Falle einer, Behufs der Execution vorzunehmenden Beschreibung . . . 1 n — „ 23) Für den über die Beschreibung abzuftat- renden Bericht und den diesfätligen Be, scheid ...................................................1 ff — ff 24) Von dem Ertrage der Behufs der Execution angeordneten Versteigerung von jedem fi. 100.........................................1 « — „ 25) Wenn eine Gerichtsperfon bei Gelegenheit einer gerichtlichen Exmission länger als einen halben Lag zubriygt, hat die Parthei dem Wechselgerichte für jeden Tag zu entrichten ..............................................2 „ — ff §.3) Die für alle obenerwähnten sowohl gerichtlichen, als außergerichtlichen Amtsverichtungen festgesetzten Taxen sind stets nur an das Wechselgericht zu erlegen; die Wechselgerichtsbeamten beziehen für ihre Function keine Taxe. §. 4. Die Taxen sind an den Wechselgerichtsexpeditor zu erlegen, der die eingegangenen Gelder zu verwalten und zu verrechnen hat. §. 6. Wird jedoch das Wechselgericht Behufs solcher Amtsverrichtungen mittelst eines Compaßbriefes angegangen, so hat dasselbe der dlessälligen Aufforderung unverzüglich nachzukommen, und der Behörde oder dem Gerichte, welches das Ersuchschreiben ergehen lleß, die Taxen unter einem anzuzcigen, damit solche von der betreffenden Partei sogleich einkasstrt und dem Wechselgerichte zugestetlt werden können. §. 7. Die im §. L unter den Zahlen 13, 14, 15, 16, 17, c. und aferner unter 19, 20, 21, 22, 23 angeführten, die gerichtliche Procedur betreffenden Taxen hat derjenige zu entrichten, auf dessen Ansuchen das Gerichtsver- fahren statt fand. Für jene Bescheide aber, die im obbe- meldeten §. unter der Zahl 17, a. und b. erwähnt wurden, ferner für jedes Urtheil (Zahl 18) ist die betreffende Taxe von beiden Parteien zu entrichten, wobei es sich von selbst versteht, daß die sachfätltge Partei der obsiegenden diese Kosten in jedem Falle zu vergüten hat. Der Vorzeiger eines glaubwürdigen Armuthszeugnisses des Inhalts, daß sein Vermögen keine 200 fl. beträgt, ist taxfrei. Die Taxen sind jedoch vorzumerken, und von der sachfälligen Gegenpartei einzukassiren. $. 8. Für alle 2 vorkommenden, die gerichtliche ') Das jugebrachte Vermögen der Frau.