Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1839 (pesth)
Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1839. - Schnellfahrts-Anstalt in Ungarn und Siebenbürgen
106 Reglement Den Dienst der Dampfschiffe auf der Donau betreffend. Erster Abschnitt. Von den Expeditions-Comptoiren und der Zahlung für Platze und Effecten. Die Expeditions-Comptoire der Dampfschiffe, da, wo solche etablirt werden, sollen täglich von Morgen 8 bis 12 Uhr, und von Nachmittags 2 bis Abends 7 Uhr zum Dienst des Publikums offen seyn. An den Abfahrtstagen der Dampfschiffe sollen sie außerdem eine Stunde vor der festgesetzten Abfahrtsstunde, und an den Ankunftstagen ebenfalls bis eine Stunde nach erfolgter Ankunft geöffnet bleiben. An den Stationen wird die Ankunft und Abfahrt der Schiffe durch Läuten mit der Glocke angekündigt. Alle Passagiere, welche ein Dampfschiff besteigen, müssen vorab auf den Expeditions -• Comptoircn die erforderlichen Platzbillete eingelöst, und die Frachten für das Mehrgewicht ihrer Effecten berichtiget haben. Alle Passagiere, welche an den Zwischen-Orten einsteigen , haben unmittelbar nach der Ankunft auf dem Schiffe die Zahlung für die Plätze und Effecten an den Conducteur zu berichtigen. Die auf den Comptoiren erhaltenen Platzbillete werden gleich nach der Abfahrt durch den Conducteur gegen Contre- marqucn eingetauscht. Die Passagiere, welche an den Zwischen-Orten aufsteigen, erhalten von dem Conducteur gleich anstatt der Billett Contremarqueu. Jeder Passagier, der nicht im Besitz eines Billets oder einer Coutremarque ist, wird bei einer Revision betrachtet, als habe er noch nicht bezahlt, und wird nachträglich zur Zahlung angehalten werden. Jeder Passagier der beiden Platze hat 60 Pf. Effecten frey, was er mehr mit sich führt, bezahlt die im Tarif bestimmte Fracht, und steht den Schiffsbeamten das Recht zu, sich von der Richtigkeit des angegebenen Gewichtes durch Nachwiegen zu überzeugen. In jeder Cajüte soll sowohl ein Tarif der Plätze nach den verschiedenen Entfernungen als auch ein Tarif der Speisen LMd Getränke llicgen. Zweiter Abschnitt. Von den Pflichten der Beamten der Verwaltung gegen die Passagiere. Die Agenten, Capitane, Conducteure und Restaurateure der Verwaltung sollen nicht uur selbst sich gegen die Passagiere .mit Höflichkeit und Anstand benehmen, sonderu auch darauf sehen, daß ein gleiches höfliches Verhalten von dem ihnen untergeordneten Personale beobachtet werde. Die Capitäne und Conducteure sollen den Passagieren beim Aus - und Einsteigen alle mögliche Beihülfe leisten, und sorgsam darauf wachen, daß dieses allerwärts mit der größten Sicherheit und Ordnung erfolge. Die Conducteure haben den aufgestiegenen Passagieren die Plätze anzuwcisen, über deren Jnnehaltung strenge zu wachen, und für die gute Unterbringung ihrer Effecten, zu sorgen. Die Conducteure haben zunächst darauf zu sehen, daß die Passagiere durch den Restaurateur prompt, gut, und sauber bedient werden. Es ist strenge untersagt von den Passagieren Trinkgelder zu fordern. Die Conducteure sollen darauf wachen, daß die Räume für die Passagiere stets anständig und sauber gehalten werden. Sobald es dunkel wird, oder wenn ein Dampfschiff noch beim Dunkel abfährt, sollen die Cajütten gehörig beleuchtet seyn. Zur Aufnahme von Klagen, welche das Dampfschiff in seiner ganzen Ausdehnung betreffen, und welche von Seiten der Reisenden geführt werden möchten, ist dem Conducteur ein von der Administration paraphirtes Klagebuch übergeben worden, welches derselbe dem Reisenden zur Eintragung etwaiger Beschwerden auf desfallsige Aufforderung vorzulegen hat. Dritter Abschnitt. Von den Obliegenheiten der Passagiere. Die Passagiere dürfen von ihren Effecten nur kleine Gegenstände, als: Regenschirme, Hutschachteln, Mantel, Chatullen u.d. gl. mit in die Cajütten nehmen, und in eine Ecke, wo diese Effecten nicht hindern, niederstellen; große Effecten, als Kasten, Kisten, Mantelsäcke u. d. gl. müssen mit deutlichen Adressen und dem Bestimmungsorte versehen seyn. Der Conducteur weist den zur Aufbewahrung bestimm- Platz an, jedoch hat jeder Reisende für die Wieder-Empfaug- nahme seiner Effecten selbst zu sorgen. Mitgebrachte Hunde müssen nach Anleitung des Con- ducteurs oder des Capitäns oben auf das Verdeck festgelegt werden. Den Passagieren kann in keinem Falle gestattet werden, Pulver, Vitriolöhl, Salzgeist, noch solche Gegenstände an