Adressbuch der Stadt Pesth 1805

Adreß-Kalender der königlichen Fren stadt Pesth, auf das Jahr 1805. - Adreß-Buch

i3i Die politische und ökonomische Verwaltung be­sorgen beyde Magistrate mit gemeinschaftlicher Zu- fammevstimmung , die gerichtliche aber, oder Rechts­sachen, allein der Stadtrichter mit dem inner« Ra- the. In der Behandlung aller Angelegenheiten aber stnd sie an die Vorschrift der Landesgesetze, Taver- uikalartikeln, und der Städte eigenen Statute ge­bunden. Die Specifikation aller Civil-und Krimi- val-Processe sind sie gebunden mittelst der königli­chen Statthalterey Seiner Majestät eivzusenden. In Be-ug auf die Kontribution vertheilen die Städte das auf ste fallende Quantum selbst unter den Bürgern, und sind iu diesem Fache von dem Komitat unabhängig. Die Oberaufsicht und oberste Leitung der Städ­te ist ein der Majestät des Königs vorbehaltenes Vorrecht- Die Ausübung dessen ist der Landesstclle überlassen. Von den Privat-Rechten der einzelnen Bür­ger ist noch folgendes zu merken. i. Die bürgerlichen Gründe werden nur vor dem Stadtmagistrat von den Bürgern, an andere verkauft, und sonst nirgends 2. Auf bürgerlichen Gründen kann man durch ein Jahr und Tag praeicribiren, das heißt, sich! durch einen ungehinderten Genuß eines Grundstückes Eigerrthums.Recht darauf erwerben» Z-

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