Folia archeologica 27.

József Korek: Die Ausgrabungstätigkeit des Ungarischen Nationalmuseums im Jahre 1974

Folia Archaeologica XXVII. 1976 Budapest DIE AUSGRABUNGSTÄTIGKEIT DES UNGARISCHEN NATIONALMUSEUMS IM JAHRE 1974 József KOREK Der Schutz des archäologischen Materials kam umfassend in der ersten sozialistischen Rechtssetzung für das Museumswesen dadurch zum Ausdruck, daß der Erlaß des Präsidialrates der Volksrepublik Ungarn Nr. 13 aus dem Jahre 1949 besagte, daß aus dem Erdboden zum Vorschein kommende archäologische Material staatliches Eigentum ist. Die sich auf alles er­streckende Meldepflicht der archäologischen Funde, die Gewährleistung für den größeren Schutz der archäologisch in Betracht kommenden Gebiete, die bis in die Einzelheiten einge­hende Regelung der Grabungsarbeiten, die Sicherung der Priorität der Fundrettungen boten solche Möglichkeiten, daß in unseren archäologischen Forschungen eine neue Epoche begin­nen konnte. Die an Zahl zunehmende Gruppe der Fachleute ging mit großem Kräfteaufwand daran, um den Schutz unserer gefährdeten Denkmäler zu sichern. Trotz bescheidener finanzieller und technischer Möglichkeiten waren die Archäologen bei allen größeren Investitionen an der Seite der projizierenden technischen Kollektive vertreten. Die mit großem Schwung begonnene Arbeit erlitt jedoch baldigst einen Bruch. Infolge der unrichtig ausgelegten Heimatskunde steigerten sich die Sorgen, immer öfter kam es zu illegalen Grabungen, die „Sammelwut", deren Eindämmen von den Museen wiederholt, jedoch nur mit wenig Erfolg gefordert wurde, griff um sich. Auch die gesetzliche Kodifikation zeigte nicht in Richtung des Fortschrittes. Der Erlaß des Präsidialrates Nr. 9. aus dem Jahre 1963 betrachtete das im Erdboden liegende archäolo­gische Material als verlassenes Gut und stellte damit diesen Begriff dem der im Bürgerrecht ausgebildeten Bestimmung gleich. Eine derartige Auffassung des Gesetzes hat das Ansteigen der Privatsammlungen, die - oft auch bewußte - Vernichtung der Funde nach sich gezogen, da die Verüber solcher ordnungswidriger Handlungen und die umständliche Einleitung eines Verfahrens gegen sie nur das Interesse der Zuwiderhandelnden gefördert hat. Das Ungarische National museum hat es von Anfang an als seine Aufgabe betrachtet, die Modifizierung des als beschwerlich gefundenen Gesetzes zu erreichen, was erst nach mehrmalig gestellten langen An­trägen -und leider nach nicht wiedergutzumachenden Schäden - von Erfolg gekrönt wurde: die Modifizierung des Gesetzes hat das Tageslicht im Erlaß des Präsidialrates Nr. 6. im Jahre 1975 erblickt. Die Rechtsabänderung hat festbelegt, daß die aus dem Erdboden und dem Wasser zum Vorschein kommenden archäologischen Funde einen gesellschaftlichen Besitz bilden. Die im Schutz des archäologischen Materials eingetretene Änderung der Ansichten hat für die Forschung eine neue Lage geschaffen. Die Ausgrabungstätigkeit des Nationalmuscums im Laufe des Jahres 1974 wurde im Programm zur Entwicklung unserer Volkswirtschaft bestimmt, das sich notwendigerweise auch mit der Zufriedenstellung der auftauchenden Ansprüche der Fundrettung erweiterte. Unsere Forscher verbrachten 739 Tage auf dem Gelände, wobei die Tätigkeit eine ansteigende Tendenz zeigte und betreffs des Erfolges jenen Erwartungen entsprach, die man bezüglich der Themengrabungen vorausgesetzt hat. Aus der sehr weite Zeitgrenzen aufweisenden Epoche der Urzeit verdienen besonders die die Kupfer-, Bronze- und Früheisenzeit berührenden Themen erwähnt zu werden. Aus diesem

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