Folia archeologica 21.
András Mócsy: Decurio Eraviscus
66 A. MÓCSY nötigerweise folgt, daß die Mitglieder der attribuierten Gemeinde nach dem Muster des Latium in die Bürgerschaft der höher stehenden Gemeinde aufgenommen werden konnten. 3 8 Durch diese Einwände wird das Problem nicht der Lösung nähergebracht. Es ist wohl ratsam, bei einer monographischen Behandlung des Begriffs attributio die nur erschlossenen aber nicht wörtlich überlieferten Fälle auszuschließen, aber die Schlußfolgerungen, die Laffi aus seinen methodisch einwandfreien Untersuchungen zog, bestätigen auf indirekter Weise doch die Richtigkeit meiner obigen Aufstellungen. Fassen wir das Problem nochmals zusammen: Die civitas iiraviscorum hatte vor Hadrian eine Art Selbstverwaltung, die in der Hand der principes, später in der Hand der decuriones lag. Nachdem im Vorort der Civitas, in Aquincum, unter Hadrian ein Municipium gegründet wurde, wurde die Civitas nicht aufgelöst oder einfach in ein Municipium umgewandelt. Als Civitas bestand sie wenigstens nominell auch noch im 3. Jh. Seit Hadrian ist als Funktionär der Civitas nur der Tabularius bezeugt, die Dekurionen des Municipiums kamen dagegen aus dem Kreis der Urbevölkerung, und zwar auch vom Territorium der Civitas. Sie waren zumeist Neubürger, die das Bürgerrecht erst unter oder sogar nach Hadrian erhielten. Die Verwaltung der auch nach Hadrian weiterbestehenden peregrinen Civitas hing demnach irgendwie mit der municipalen Verwaltung zusammen. An ein einfaches ЪаНнт mains kann jedoch nicht gedacht werden, weil die Neubürger im Ordo von Aquincum allem Anschein nach nicht nur gewesene incolae des municipalen Territoriums, sondern auch gewesene Mitglieder der Civitas waren. Würde man damit rechnen, daß die Civitas von Hadrian das latinische Recht erhielt, dann wäre erstens unverständlich,warum nicht aus der ganzen Civitas einfach ein municipium 1 Mtini iuris geformt wurde, und zweitens müßte man auch annehmen, daß zwischen Civitas und Municipium irgendein Abhängigkeitsverhältnis bestand, das den Mitgliedern der abhängigen Gemeinde den Zugang zur regierenden Körperschaft der anderen Gemeinde ermöglichte. Nun war die Attribution nach den Schlußfolgerungen Laffis 3 9 ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei nicht gleichberechtigten Gemeinden; das Territorium der attributierten und daher nötigerweise minderberechtigten Gemeinde ist durch die Attribution „un'appendice dell'agro municipale" geworden. All dies paßt auf den Fall von Aquincum aufs beste. Wir wissen freilich nicht, wie diese Abhängigkeit in Einzelnen geregelt wurde, und können auch nicht beweisen, daß das Abhängigkeitsverhältnis in unserem Fall gerade mit dem Terminus attributio bezeichnet wurde. Da aber nach der Inschrift von Tergeste 4 0 eine von Augustus geschaffene Abhängigkeit unter dem Namen attributio noch unter Pius bestand, ist nicht von der Hand zu weisen, daß das Verhältnis zwischen zwei nicht gleichberechtigten benachbarten Gemeinden auch nach Augustus auf ähnlicher Weise geregelt werden konnte. ANDRÁS MÓCSY 3 8 Vgl. auch Braunért, H., Corolla E. Swoboda. (Graz 1966) 81. 3 9 Ebenda 89. 4 0 S. Anm. 35.