Folia archeologica 13.
A. Sz. Burger: Die Szene der „Lupa Capitolina" auf provinzialen Grabsteinen
60 A. Sz . Burger Münzendarstellungen untersuchend muß es auffallen, daß bei der Ausarbeitung des Körpers der Wölfin die Rippen ebenso ausgeprägt sind, wie auf der ursprünglichen lupa-Figur. Auf einem Antonius Pius-zeitlichen Denar wird die Szene bereits in eine Höhle verlegt. 4 5 Nach langer Pause erscheint die Szene im IV. Jahrhundert, in der Constantinischen Zeit wieder auf den Münzen, diesmal auf der Rückseite des VRBS ROMA-Typus. 4 6 Wir möchten die Frage hier nicht weiter in numismatischer Hinsicht erörtern (das wäre an sich Thema für ein selbständiges Studium) — wir werfen hier bloß den Gedanken auf, daß 1: die ursprüngliche Bronzestatute der lupa Capitolina und 2: die nur aus der Literatur bekannte sog. Tafel der Ogulnier in Rom so sehr als Symbole der Stadt bekannt waren, daß als Ergebnis einer eventuellen Verflechtung dieser zwei Werke die erwähnte Lösung als Symbol der römischen Staatsmacht auf den Münzen angebracht wurde. Die ursprüngliche Bronzestatue hat nämlich nur die Wölfin mit den Zwillingen dargestellt; auf der Tafel der Ogulnier erscheinen auch der „ficus Ruminalis" mit den Spechten. Nur aus der Vereinigung der zwei Darstellungen konnte es entspringen, daß die Szene zuerst auf den Münzen, dann auch auf den Steindenkmälern vor einen Hintergrund der fieien Natur versetzt wird, wobei alle Elemente angewandt werden, die im Mythos eine so wichtige Rolle haben. Die Darstellung der Capitolinischen Wölfin in der bildenden Kunst ist also nur ein Mittel zu dem Zwecke, auch auf den Grabsteiren den tatsächlichen und rechtlichen Aspekt der Zugehörigkeit zum römischen Reich auszudrücken. Dies ist besonders wichtig, da wir wissen, daß „... der Übergang zum Kaisertum nicht nur eine politische, sondern auch eine gesellschaftliche Wendung war. Innerhalb der Klasse der Sklavenhalter erfolgte eine gewisse Umgestaltung der Kräfte. Im Vergleich zur alten Lage gewann die Aristokratie der Munizipien an Bedeutung; in der Provinzen erhoben sich die Vertreter der obersten Schicht der sklavenhaltenden Gesellschaft immer mehr." 4 7 Wir müssen daran erinnern, daß im Sklavenhalferstaat Rom eine „Person" zu sein „rechtsfähig" zu sein bedeutete. 4 8 Es war daher von vitaler Bedeutung ob jemand vollberechtigter römischer Bürger ist, oder nicht. Nun ist es verständlich, daß ein vollberechtigter römischer Bürger (civis) seine rechtliche und effektive Macht bei Lebzeiten in jeder Hinsicht ausübte, für den Fall seines Toden aber den Wunsch haben mochte, daß die in seinem Nachlaß Interessierten diese Tatsache auch in den Äußerlichkeiten am Grabstein zum Ausdruck bringen. So konnten die lupa Capitolina-Szenen auch auf die im Obigen erwähnten provinzialen Grabsteine geraten. Von den besprochenen provinzialen Grabsteinen sind die Texteille der gallischen, leider, zugrunde gegangen, so vermögen wir aus diesen keine weiteren Schlüsse zu ziehen. — Die Textfragmente der norischen Denkmäler verraten nur so viel, daß die Eingeborenen das Bürgerrecht erworben hatten und dieser bedeutende Umstand auch in den Namen der Verstorbenen zum 4 5 Ant. Pius (140—144) im British Museum, Coh. 2 914. Van Buren, A. I Г., A médaillon Antonius Pius. JRS 1 (1911) 191 ff. Abb. 35. 4 6 VRBS ROMA Typus. Coh. 2 15—23. 4 7 Maskin, A. N., Augustus. . . 490. 4 8 Marton G., A római magánjog elemeinek tankönyve. Institúciók. (Lehrbuch der Elemente des römischen Zivilrechtes. Institutionen.) (Budapest 1958) 55.