Fogorvosi Szemle, 1913 (6. évfolyam, 1-4. szám)

1913-03-01 / 1. szám

40 Art. 12. Bei Vorträgen von besonderer Bedeutung und allgemeinem Interesse kann der Präsident mit Zustimmung der Section einem Redner weitere fünf bis zehn Minuten bewilligen. Art. 13. Der Präsident kann einem Redner das Wort entziehen, wenn er sich von dem Gegenstand der Discussion zu weit entfernt oder persönliche Angriffe vorbringt. Wenn bei vorgerückter Stunde mehrere Mitglieder noch zur Discus­sion sprechen wollen, so kann der Präsident aus eigener Ent­­schliessung oder auf Vorschlag eines Mitglieds die weitere Discussion bis zum Ende der Sitzung vertagen. Art. 14. Sollen die in der Discussion gemachten Be­merkungen in die Verhandlungsberichte aufgenommen wer­den, so müssen sie, auf zwanzig Druckzeilen reduciert, dem Secretär vor Ende der Sitzungen übersandt werden. (Schreib­papier steht zur diesem Zweck den Mitgliedern zur Verfügung.) Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift können die gemach­ten Bemerkungen nicht in die gedruckten Verhandlungen auf­genommen werden. Art. 15. Die Congress-Leitung behält sich vor, den Bericht über eine Discussion zu kürzen und Bemerkungen persönlichen Characters zu streichen. Art. 16. Besondere Resolutionen sind vorher dem Prä­sidenten vorzulegen und können erst beantragt werden, wenn die Tagesordnung erledigt ist. Für einen solchen Antrag kön­nen höchstens fünf Minuten bewilligt werden. Der Präsident wird nur solche Resolutionen zulassen, welche zum Arbeitsgebiet der Section in Beziehung stehen. Art. 17. Ueber wissenschaftliche oder theoretische Fra­gen ist keine Abstimmung oder Resolution zulässig, vielmehr nur über Fragen von praktischen oder administrativen Cha­racter. Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen und Sitzen­bleiben. Der Präsident wird diese Resolutionen durch den Gene­­ral-Secretär an die Permanente Kommission des Congresses gelangen lassen, und diese Kommission entscheidet, ob die

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