Fogorvosi Szemle, 1913 (6. évfolyam, 1-4. szám)
1913-03-01 / 1. szám
40 Art. 12. Bei Vorträgen von besonderer Bedeutung und allgemeinem Interesse kann der Präsident mit Zustimmung der Section einem Redner weitere fünf bis zehn Minuten bewilligen. Art. 13. Der Präsident kann einem Redner das Wort entziehen, wenn er sich von dem Gegenstand der Discussion zu weit entfernt oder persönliche Angriffe vorbringt. Wenn bei vorgerückter Stunde mehrere Mitglieder noch zur Discussion sprechen wollen, so kann der Präsident aus eigener Entschliessung oder auf Vorschlag eines Mitglieds die weitere Discussion bis zum Ende der Sitzung vertagen. Art. 14. Sollen die in der Discussion gemachten Bemerkungen in die Verhandlungsberichte aufgenommen werden, so müssen sie, auf zwanzig Druckzeilen reduciert, dem Secretär vor Ende der Sitzungen übersandt werden. (Schreibpapier steht zur diesem Zweck den Mitgliedern zur Verfügung.) Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift können die gemachten Bemerkungen nicht in die gedruckten Verhandlungen aufgenommen werden. Art. 15. Die Congress-Leitung behält sich vor, den Bericht über eine Discussion zu kürzen und Bemerkungen persönlichen Characters zu streichen. Art. 16. Besondere Resolutionen sind vorher dem Präsidenten vorzulegen und können erst beantragt werden, wenn die Tagesordnung erledigt ist. Für einen solchen Antrag können höchstens fünf Minuten bewilligt werden. Der Präsident wird nur solche Resolutionen zulassen, welche zum Arbeitsgebiet der Section in Beziehung stehen. Art. 17. Ueber wissenschaftliche oder theoretische Fragen ist keine Abstimmung oder Resolution zulässig, vielmehr nur über Fragen von praktischen oder administrativen Character. Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Der Präsident wird diese Resolutionen durch den General-Secretär an die Permanente Kommission des Congresses gelangen lassen, und diese Kommission entscheidet, ob die