A Fővárosi Könyvtár évkönyve 1941
Relković Néda: A budai jogkönyv (Ofner Stadtrecht) harmadik kézirata a Fővárosi Könyvtárban
140 Städte an, z. B. in Nordungarn an Korpona (Karpfen) und Selmeczbánya (Schem- nitz), im Norden an die Zipser Städte. Hier wurde — wie bekannt — kein Ofner Stadtrecht gebraucht. Die dritte Handschrift stammt aus Nagybánya (Frauenbach). Dieser Umstand scheint auf das östliche Gebiet Ungarns hinzuweisen. Die Vergangenheit der erwähnten Stadt und jene der übrigen Bergstädte im Nordosten widerspricht der Voraussetzung, dass dieselben sich des Ofner Stadtrechtes bedienten ; auch war ihr Interessenkreis ein ganz anderer wie jener von Ofen. Die sächsischen Städte im Osten Ungarns hielten wider an ihren mitgebrachten Gewohnheitsrechten fest und bildeten mit den zu ihnen gehörenden Ortschaften eine geschlossene Einheit. Sie waren auch dem fremden Einflüsse weniger ausgesetzt, als andere Städte des Landes. Dazu kommt, dass sie grosse Handelsfreiheiten genossen, weshalb ein scharfer Gegensatz zwischen ihnen und Ofen entstand. Ein Grund mehr, um das Ofner Stadtrecht nicht anzunehmen. Da jedoch das Sachsenrecht das Eigentum, ähnlich wie das Lehenrecht, vom Gesichtspunkte der Gesamtheit betrachtet, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass man sich in analogen Fällen beim Lehenrechte Rates erholte. Das in Nagyszeben (Hermannstadt) gebrauchte Nachschlagebuch, der sogenannte Kodex Altemberger, enthält eine alte Fassung des Schwabenspiegels. Der Schwabenspiegel selbst wurde bis zum XVII. Jahrhundert Kaiserrecht oder Kaiserliches Land- und Lehenrecht genannt. Nun beruft sich das der dritten Handschrift beigefügte Lehenrecht im 9. Artikel auf kaiserliches Lehenrecht ; der Vergleich mit dem Schwabenspiegel beweist, dass dieses Lehenrecht unter dem Einflüsse der genannten Rechtsquelle entstanden sein muss. Kolozsvár (Klausenburg) scheint die einzige Stadt gewesen sein, die das Ofner Stadtrecht gebrauchte und als Nachschlagwerk das Lehenrecht benützte. Die anfangs ungarische Niederlassung bekam starken deutschen Zuzug, wodurch eine Mischung der Bevölkerung entstand. Die Entwicklung der Stadt wurde durch viele Freiheitsbriefe gefördert, bis sie im Jahre 1405 zur königl. Freistadt erhoben wurde. Das Ofner Recht erhielt sie nicht auf einmal, sondern nur in Form einzelner Privilegien nach und nach. Die bedeutendsten Freiheiten erteilte ihr König Mathias (I486), indem er dem Wunsche der Bürgerschaft nachkam und die Art der Wahl des Richters und des Magistrats, ferner andere wichtige Rechte nach Ofner Muster verlieh. Anlass dazu gaben die Parteikämpfe zwischen Ungarn und Deutschen besonders bei der Richterwahl, die nun mit der Gleichstellung der Ungarn endete. Jedoch das Verhältnis zwischen Ofen und Kolozsvár (Klausenburg) war nicht jenes einer Mutter- und Tochterstadt, da Kolozsvár sich bei strittigen Fragen, Rechtsfällen an eine obere Instanz, zuerst an Besztercze (Bistritz), von hier, falls man mit der Entscheidung unzufrieden war, an Nagyszeben wenden musste. Dadurch entstand eine gewisse Zusammengehörigkeit Kolozsvárs mit den beiden genannten sächsischen Städten. Auch ist in Erwegung zu ziehen, dass die sächsischen Bürger von Kolozsvár in ständiger Verbindung mit ihren Stammesgenossen blieben, ihre alten Rechtsgewohnheiten beibehielten, oder mit der Zeit ihren Privilegien anpassten. Da die Rechtsverhältnisse der Stadt schon wegen der sächsichen Abstammung eines Teiles der Bevölkerung gewissen Einrichtungen der sächsischen Städte glichen, ferner, da Kolozsvár ebenfalls Liegenschaften und Ortschaften besass, ist anzunehmen, dass sich Bürger in analogen Fällen, wie in den sächsischen Städten, des Lehenrechtes bedienten.