Villányi Szaniszló: Három évtized Esztergom-megye és város multjából (1684-1714)

Harmadik fejezet. Függelék a lakossági és árviszonyok, továbbá a czéhek történetéhez - II.Függelék - A) A mester- máskép öreg-czéhek

290 XI. Da nun ein Stuck Meister all obstehende Puncten Vollzogen, auch seyn Meisterstuck Redlich gemacht und so dan zu einen Meister an und auf­genohmen worden, hat derselbe annoch in die Meister Lad das Meister Recht mit 15 Gulgen zu erlegen. XII. Da aber derley Stuckmeister ein Meisters Tochter oder witib heurathet oder aber selbst ein Meisters Sohn währe, so dann hat derselbe so wohl nur die helffte des Meister Stucks zu machen als auch nur die helffte des Meister­rechts zu erlegen, welche helffte mit 8 fl. bestimmt ist. XIII. In fall sich einer oder der andere von landt in dieses Hand­werck ein Verleiben und ein Kauften wolte, solle er Nebst seynen Lehr und Geburthsbrieff in die Meister Ladt, seyn Meister recht mit zehen Gulden zu erlegen. XIV. Weillen bey jeden Ehrsamen Handtwerk gewisse Lehr Jahre vor die Jungen pflegen bestimet und beordnet zu werden, als solle hiemit drey Jahr geordnet seyn und jedweder Meister lehrjung zu haben zu gelassen seyn, das selbe Von denen Meistern zu Quatember Zeiten nach Vorheriger probir zeit Nebst bürschafft leistung, zwei bürgen und dareichung drey Gülten auf­gedungen, nach mahls aber, da der jung bey der Meister Lad nach erstreckten lehr Jahren frey und loosz gesprochen werden aber mahl drey Gulden durch dem lehrjung erlegt werden, da aber der lehrjung Vier Jahr in seyner lehr Jahr als jung Vollstreckte, hat oben meldter so woll auf ding als frey sag Gelt der Meister zu erlegen. XV. So ein Handtwercks gesell welcher allhir gelehrnet seynen Lehr Brieff von Nöthen hatte und demselben begerde, solle dieser einen Meisters gegen erlegung Vier gülden einen fremden aber gegen erlegung sechs gülden ausgeferdiget werden. XVI. Wan ein Meister mit Todt abgehet, solle der hinderlassene widib, so lang sie un Verheyrathet bleibet und Ihren seligen Mans Nahmen füret, frey stehen und erlaubt seyn das Handtwerck zu dreiben. XVII. Es solle kein Meister den andern seyn gesellen, so lang sie in der beförderung seyner arbeith stehet, weder heimlich noch öffentlich abwendig machen oder Endziehen, da aber einer oder der andere hierinnen befunden wurde, die solches Thäte, die sollen nach erkandtnus des Ehrsamen Hand­wercks gestraffet werden. XVIII. Sollen alle Meister alle Jahrs Quartal ihr aufleg gelth nach Hand­wercks gebrauch ablegen (czéhládába járó illeték). XIX. Wann es sich ereignete, das ein Meister oder gesell auszerhalb der gewönlichen zöch oder Handwercks Tagen, es sey in der wochen und so wichtig, das der zöchmeister es allein nicht Richten kan, sondern die sach Vor ein gantzes Ehrsammes Handwerck kommen Müste, welcher nun Von zöchmeister ein Ehrsames Handwerck zusamen gefodert zu werden, begerte, der selbe solle allso balth Vor dem feuer abend, und unter Tags zwar foder gelth einen Taller, nach dem feuer abend aber einen halben Thaller zu erlegen haben ; umsonst das Ehräame Handtwerk zusamen nicht gefo­dert wird. XX. Da durch den zöchmeister eines Ehrsamen Handwerks auf eine benante Stundt eingesagt wurde und welcher dieselbe zeit ohne erlaubnus, und wichtigen Ursachen Vor streichen last, so nach erkantnus des Ehrsamen Handtwerks abgestrafet werden. XXI. Es haben auch die gesambte einverleibte Meister bey dem Ehr­samen Handtwerck, Macht und Recht, Vor ihre Gesseln einige Articuln zu er­theillen.

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