Andrea Sommer-Mathis: Ergänzungsband 11. Die Tänzer am Wiener Hofe im Spiegel der Obersthofmeisteramtsakten und Hofparteienprotokolle bis 1740 (1992)

Andrea Sommer-Mathis Alexander, weil sein Vater schon so lange gedient und durch den Tod seiner beiden Söhne großes Leid erfahren habe, „also der Gnadt und comiseration werdig ist“; Scio soll auf eine spätere „apertur“ und eine finanzielle Unterstützung aus der Privatkasse des Kaisers vertröstet werden. Franz Anton Philebois erhält ab 1. April 1731 die Stelle seines verstorbenen Bruders Alexander als Holtänzer mit einer Besoldung von 360 Gulden im Jahr. Die Tatsache, aus einer angesehenen Tänzerfamilie zu stammen, ge­reichte auch dem Bittsteller Franz Anton Philebois resp. seinem für ihn eintretenden Vater zum Vorteil. Obwohl man Alexander Philebois d. Ä. ein verhältnismäßig großes Ge­halt mit der Auflage gewährt hatte, daß die Mitglieder seiner Familie verpflichtet seien, ohne weiteres Entgelt auf dem Hoftheater mitzuwir­ken, wurden nach und nach seine drei Söhne auch einzeln in kaiserliche Dienste aufgenommen und selbständig besoldet. Nicht immer waren es künstlerische Gründe, die für das Engagement eines Tänzers sprachen, denn im Falle des Franz Anton Philebois empfahlen sowohl der Hofmu­sikdirektor als auch der Obersthofmeister die Aufnahme eines anderen Tänzers (Frantz Niclaß Scio), aber der Kaiser bevorzugte den jungen Philebois aus Rücksicht auf die langjährigen Dienste des Vaters und als Trost für den Tod von dessen beiden anderen Söhnen. Philipp Gumpenhu (e) her (Sohn des Hoftänzers und Edelknaben­tanzmeisters Tobias Gumpenhuber), Hoftänzer (ab 1727) OMeA 22 unfol. und OMeA Prot. 11 fol. 31 lr- 315r (1726 März 24, Referat mit Resolution; Beilage: 1726 Februar 18, präs. 1726 Februar 29, Num. 1, Gutachten des Hofmusikdirektors); OMeA Prot. 11 fol. 357v (1726 April 26, Bescheid): Bittgesuch um die Stelle eines Hoftänzers mit entsprechender Besoldung unter Verweis darauf, daß er schon seit zehn Jahren gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder und sei­nen Schwestern „auff öffentlichen operen bey hoff umb sonst getantzet“ und sich dabei so sehr qualifiziert habe, daß er sich getraue, es allen anderen Hoftänzem gleich zu tun, „auch anderer weit jüngerer Hoff=Tantzer Kindern ja wohl auch frembden gleiche gnad widerfahren wäre“. Der Hofmusikdirektor gibt zu bedenken, daß die Stelle eines wirklichen Hoftänzers nur den in der Tanzkunst „schon völlig perfectionirten“ zustehe, und empfiehlt daher nur die Verleihung einer Scholarenstelle, „zur Consolation des mit vilién Kindern belade­nen Vatters“. Der Obersthofmeister rät auch davon ab, nicht wegen der mangelnden tänzerischen Fähigkeiten des Philipp Gumpenhuber, sondern wegen der allzu großen Zahl von Tän­zern bei Hof. Er überläßt dem Kaiser die Entscheidung, ob er ihn als Scholar mit den üblichen 360 Gulden im Jahr aufnehmen will oder nicht, erinnert aber nochmals an die Vermehrung des tänzerischen Personalstandes seit Kaiser Leopold I. und an die damit verbundene größere Belastung des Hofärars. Karl VI. verweist Philipp Gumpenhuber auf eine zukünftige „apertur“. 84

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