Andrea Sommer-Mathis: Ergänzungsband 11. Die Tänzer am Wiener Hofe im Spiegel der Obersthofmeisteramtsakten und Hofparteienprotokolle bis 1740 (1992)

Andrea Sommer-Mathis OMeA 19 unfol. und OMeA Prot. 10 fol. 227r - 235v (1724 März 16, Referat mit Resolution, Nr. 3; Beilage: 1724 März 4, Gutachten des Hofmusik­direktors); OMeA Prot. 10 fol. 255rv (1724 Mai 2, Bescheid): Trotz der Absicht des Kaisers, angesichts der schwierigen finanziellen Situation Per­sonal- und Besoldungseinsparungen vorzunehmen, Vorlage von einigen Suppliken von Tänzern, unter anderem von Alexander Philebois d. Ä. mit der Bitte um Aufnahme sei­nes dritten Sohnes Franz Anton zum besoldeten Hofscholaren. Der Hofmusikdirektor meint, „daß Er eine grosse geschicklichkeit zum Tanzen zeige, vnd zu hoffen seye, daß bey dem stäten, in seines Vatters Haus habendem exercitio, Er in dieser profession reussiren werde“. Man könne ihn daher, auch zur besseren Moti­vation, als Hofscholar mit der üblichen Besoldung aufnehmen, solle dabei aber be­denken, „daß Er alß dan der 5. te Salarirte von der Philleboischen Familie seyn würde“. Obwohl der Obersthofmeister dem Franz Anton Philebois durchaus Talent zuspricht, so lasse die prekäre Lage des Hofärars Neuaufnahmen derzeit ungünstig, ja unnötig er­scheinen, noch dazu, wo gerade ein Überfluß an Hoftänzem vorhanden sei - mehr als zu Zeiten Leopolds I. und Josefs I. Alexander Philebois d. Ä. sei ohnehin unter der Be­dingung aufgenommen worden, „daß so wohl Er, alß sein Weib= und Kinder auff dem Theatro ohnentgeltlich zu Tanzen schuldig“ seien, noch dazu mit der hohen Besoldung von 1500 Gulden; wenn also alle seine Kinder nach und nach, wie die beiden Söhne Carl und Alexander, „noch ä parte in Besoldung genohmen“ und dem Vater dennoch seine 1500 Gulden auch weiterhin belassen werden - wobei selbst der Hoftanzmeister nur 1200 Gulden verdiene -, so würde er „auff diese Art dobbelt zum Theill kommen“. Angesichts dieser Tatsache sei es Gnade genug für Franz Anton Philebois, wenn man ihn zum unbesoldeten Hofscholaren ernenne, „weilen Er auff diese arth wenigstens den Rang gewinnen würde, nach vnd nach alß Hoff=Tanzer in die Besoldung ein zu rucken“. Der Kaiser schließt sich der Meinung des Obersthofmeisters an. Franz Anton Philebois wird mit 2. Mai 1724 als unbesoldeter Hoftänzerscholar aufge­nommen. OMeA 24 unfol. und OMeA Prot. 12 fol. 6r - lOv (1728 Januar 28, Referat mit Resolution; Beilage: 1728 Januar 17, präs. 1728 Januar 18, Num. 2, Gutachten des Hofmusikdirektors); OMeA Prot. 12 fol. 16r (1728 Februar 21, Bescheid): Bittgesuch um Gewährung eines Gehalts. Der Hofmusikdirektor rät zur Anweisung der üblichen Scholarenbesoldung, „weilen der Supplicant sich in seiner profession wohl appliciret, dessen Vatter auch in Vnter- richtung der dhltgsten Jungen Herrschaft! gross. Eyffer Bezeiget“. Der Obersthofmeister wendet ein, daß die Besoldungen der Hoftänzer ohnehin schon auf 8340 Gulden im Jahr gestiegen seien. Außerdem sei Franz Anton Philebois aus­drücklich ohne eigene Besoldung aufgenommen worden, weil sein Vater nach wie vor sein großes Gehalt von 1500 Gulden für sich und seine Familie habe, obwohl die beiden älteren Brüder Carl und Alexander bereits eigene Besoldungen von je 360 Gulden er­hielten. Auch der Unterricht der kaiserlichen Kinder dürfe dabei nicht berücksichtigt werden, weil früher ein kaiserlicher Tanzmeister auch nicht mehr als 1200 Gulden ver­dient habe und dennoch verpflichtet gewesen sei, nicht nur die Herrscherkinder, son­dern auch die Hofdamen und Edelknaben ohne weiteres Entgelt zu unterweisen. Der Kaiser schließt sich der Meinung des Obersthofmeisters an und läßt Franz Anton Philebois einen abschlägigen Bescheid erteilen. 82

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