Andrea Sommer-Mathis: Ergänzungsband 11. Die Tänzer am Wiener Hofe im Spiegel der Obersthofmeisteramtsakten und Hofparteienprotokolle bis 1740 (1992)

Andrea Sommer-Mathis mit weib= vnd kindern in die länge nit erhalten könte, sondern in denen schuldten im­mer mehrer vertieffen müeste“. Der Obersthofmeister enthält sich eines Urteils, weil er die Fähigkeiten und Verdienste des Bittstellers nicht beurteilen könne, und überläßt die Entscheidung dem Kaiser. Die Resolution des Kaisers fehlt. OMeA Prot. 9 fol. 420v - 421r (1721 Mai 23, Bescheid): Dem Obersthofmeisteramt war die Klage vorgebracht worden, daß die Frau des Alex­ander Philebois zwei damastene Damenkleider, „so zu lezt gehaltener Kay:n faschings opera auß der Kay: Theatral guardarobba Ihro alß Tänzerin verschafft worden“, trotz des kaiserlichen Dekrets vom 1. Februar 1721 zurückbehalten habe, statt sie zu retour­nieren. Alexander Philebois wird daher nochmals aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß die Kleider zurückgestellt werden; andernfalls werde man ihm seine Besoldung streichen. OMeA 23 unfol. und OMeA Prot. 11 fol. 519v - 525v (1727 Februar 28, Re­ferat mit Resolution); OMeA Prot. 11 fol. 530v - 531v (1727 März 22, Be­scheid): Bittgesuch um Ernennung zum kaiserlichen Tanzmeister und um Besoldungsverbes­serung wegen seiner Lehrtätigkeit bei den kaiserlichen Kindern. Der Obersthofmeister vermerkt, unter Verweis auf die Tanzmeister Santo und Dome­nico Ventura, Francesco Torti und Claudius Appelshofer, Alexander Philebois habe bis­her keine Gehaltsforderungen gestellt und scheine daher mit seinen 1500 Gulden zu­frieden zu sein - was er durchaus auch sein könne. Schließlich sei ihm dieses hohe Ge­halt auch weiterhin gewährt worden, als seine beiden Söhne Carl und Alexander selbst je 360 Gulden „ä parte gemessen“. Früher habe selbst der kaiserliche Hoftanzmeister nicht mehr als 1200 Gulden verdient und sei dabei gleichzeitig verpflichtet gewesen, die kaiserlichen Kinder, Hofdamen und Edelknaben zu unterrichten; „die Fuhren seynd zwar dem eingeholten Bericht nach dem Phillebois durch das Kay: obrist= Stall­meister Ambt die zeithero bonificiret worden, selbiges aber schiene ad evitandum pro alijs consequentiam pro Futuro abzustellen zu seyn“. Der Kaiser gewährt Alexander Philebois zwar entgegen dem Gutachten auch weiterhin „die Fuhren“, beläßt es aber bei den bisherigen 1500 Gulden als Besoldung. OMeA 29 unfol. und OMeA Prot. 14 fol. 52r - 57v (1733 Februar 18, Refe­rat mit Resolution, Nr. 1; Beilagen: präs. 1732 Dezember 15, Bittgesuch des Alexander Philebois; präs. 1733 Januar 2, Lit. A, Gutachten des Gra­fen Ferdinand von Lamberg); OMeA Prot. 14 fol. 70r - 71r (1733 Februar 25, Ehrendekret): Bittgesuch um die Hoftanzmeistersstelle des 1732 verstorbenen Simon Pietro della Mot- ta unter Verweis auf seine 24jährigen Dienste, „vnd Binnen solcher zeit zu allergnä­digsten Wohlgefallen praestirte Componirung deren Hoff=Balleten, dan seine in Tan­zen der dhlgsten Jungen Herrschafft leistende Jnstrunctions=dienste (sic!)“. Der Hofmusikdirektor rät, die Hoftanzmeistersstelle an Alexander Philebois zu geben, weil er in so langer Zeit „vielfältige, vnd zu Euer Kay: May: allergnädigster Satisfaction außgeschlagene Proben seiner in Componirung deren HofbBalletten Besitzender fähig- keit= und wissenschafft am Tage geleget hat“. Die Stelle eines „Ball Compositoris“, die bisher bereits Alexander Philebois neben dem verstorbenen Simon Pietro della Motta „versehen hat“, solle man vorläufig unbesetzt lassen bzw. andernfalls „sich die aller­60

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