Andrea Sommer-Mathis: Ergänzungsband 11. Die Tänzer am Wiener Hofe im Spiegel der Obersthofmeisteramtsakten und Hofparteienprotokolle bis 1740 (1992)

Andrea Sommer-Mathis Der Hofkontrollor berichtet, daß man üblicherweise nur Hofbediensteten, die aus Al­ters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr dienen können, ihre halbe Besoldung als Pension gewähre44). Es sei jedoch zu vermuten, daß Domenico Ventura zu Lebzeiten nicht viel habe zur Seite legen können, und Frau und Tochter nach seinem Tode „eini­ge Lebens mittl vonnöthen haben werden“. Es stehe im Belieben des Kaisers, ob er der zukünftigen Witwe und ihrer Tochter jeweils 300 oder wenigstens 200 bis 230 Gulden im Jahr gewähren wolle, jedenfalls aber mit der Auflage, daß diese Pension im Falle ih­rer Verehelichung nur bis zu einem Jahr nach der Hochzeit ausgezahlt werde. Leopold I. entscheidet sich angesichts der langjährigen Dienste der Venturas für Ge­währung der außerordentlichen Gnade, daß nach Domenico Venturas Ableben seine Witwe und Tochter jährlich gemeinsam 600 Gulden erhalten sollten, allerdings mit der genannten Bedingung, die Hälfte der Pension nach einem Jahr einzuziehen, sobald eine der beiden ihren Familienstand verändere. OMeA 6 fol. 597v und OMeA 10 fol. 343r (1695 ?, Liste der Personen, die die Kopfsteuer schuldig geblieben waren): Domenico Ventura von 1200 Gulden Besoldung .....................120 Gulden für seine Frau ........................................ 60 Gulden für ein Kind............................................ 30 Gulden für zwei Dienstmädchen mit 30 Gulden jährlichem Lohn .................................... 1 Gulden 30 Kreuzer Su mme......................................................................................211 Gulden 30 Kreuzer OMeA 10 fol. 538r, OMeA 10 fol. 89v und OMeA Prot. 5 fol. 576rv (1697 Ja­nuar 2, Referat mit Resolution): Gesuch der Witwe und der Tochter Domenico Venturas, Eva Rosina und Maria Domini­ca, um Anweisung ihrer Pension von je 300 Gulden auch im Falle einer etwaigen Standesveränderung. Der Obersthofmeister rät, den Antrag abzuweisen. Der Kaiser will im Falle einer Heirat ad hoc entscheiden, was zu tun sei. Domenico Ventura) und fol. 489v (Empfehlungsschreiben Antonio Draghis für Georg Reutter) 44) Vgl. HHStA OMeA 10 fol. 266rv (1695 August 2, Bericht des Hofkontrollors): Im Hofkontrolloramt finden sich keine Unterlagen darüber, daß man jemals einer Musikerswitwe „ein geschafft an das Hofzahlambt, wegen einer absonderlichen gna- dens erthaillung auß geferttigt hete“, sondern es existiert nur die Weisung des Oberst­hofmeisters an das Hofzahlamt, mit den Erben verstorbener Musiker wegen etwaiger Zahlungsrückstände bis zum Ende des Sterbemonats abzurechnen und den Ausstand zu bezahlen. Den Antrag auf das übliche Gnadengeld und die Abfertigung, gewöhnlich ein Quartal der Besoldung, haben Witwe und Erben bei der Hofkammer und beim Hof­zahlamt zu stellen. Als Beispiele für Musikerswitwen mit Pensionsregelungen werden die Witwe des ehemaligen Hofkapellmeisters Antonio Bertali und die Witwe des Bassi­sten Angelo Maria Lesma angeführt. Die Frau des Bertali erhielt auf Lebenszeit 360 Gulden im Jahr, gehörte jedoch auch selbst zur Hofmusik; der Sängerin Giovanna Maria Lesma gab man jährlich 200 Gulden, allerdings, „Umb, willen dieselbe bey denen Comoedien auf den Theatro oder wohin selbige erfordert worden, ferner dienst zulaisten schuldig sein solle“. 28

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