Ernst D. Petritsch: Ergänzungsband 10/1. Regesten der osmanischen Dokumente im Österreichischen Staatsarchiv. Band 1: 1480-1574 (1991)
Einleitung
20 Ernst Dieter Petritsch lenzitat kursiv in einer eigenen Zeile hinzugefügt; analog wird auch der Name des Ausstellungsortes aufgelöst, z.B.: 1547 Juni 19-28, Konstantinopel 954 cemäzil 1-10, Kostantinlye Üblicherweise wird in osmanischen Urkunden innerhalb eines muslimischen Monats nach Dekaden gezählt, also „in den ersten Tagen“, „in den mittleren Tagen“ bzw. „in den letzten Tagen“. Lautet die Datierung in der Quelle beispielsweise 29 Januarii Anno prophetae nostri 942, dann genügt es, im Regest nur die Jahreszahl aufzulösen: 942(1536) Januar 29, Pest In runden Klammem stehen, wie bereits erwähnt, alle Ergänzungen bzw. Erschließungen des Bearbeiters; dies gilt selbstverständich auch für den Ausstellungsort. Hiebei war es jedoch nicht notwendig, die Quelle wörtlich zu zitieren, wenn deren Schreibweise der modemen weitgehend entspricht, z. B. Constantinopoli = Konstantinopel. Davon ausgenommen sind nur jene Fälle, in welchen die Quellendatierung infolge ihrer Abweichung von der modernen ohnehin eine eigene, kursiv gesetzte Zeile erforderlich machte. 3. Absender und Adressat: Bei Souveränen ist keine Nennung des Titels erforderlich; es heißt also „Süleymän I.“ und nicht „Sultan Süleymän I.“, „Ferdinand I.“ und nicht „König“ oder „Kaiser Ferdinand I.“. Bezüglich der übrigen Titel gilt das bereits Erwähnte. Wenn Absender und Adressat in der Quelle namentlich nicht erwähnt werden, sich jedoch aus dem Zusammenhang erschließen lassen, werden diese Namen in Klammem ergänzt. Bemerkenswerte oder sonst unübliche Namensformen werden aus der Quelle in Kursivform übernommen und in Klammem aufgelöst, z. B.: Muumnyn (Mu’min). 4. Inhaltsangabe: Der Leser wird über den Inhalt der Quelle knapp, zugleich aber möglichst genau, in wenigen Sätzen informiert. Die im historischen Zusammenhang bedeutsameren Stücke werden dabei ausführlicher behandelt; der Umfang des Regests korrespondiert also nicht unbedingt mit der Textlänge der Quelle. Die in den Dokumenten enthaltenen Personen- und Ortsnamen werden soweit wie möglich im Regest angeführt, ohne daß hiebei freilich eine vollständige Lückenlosigkeit angestrebt wurde. Bei den öfters auftauchenden Begleitschreiben, etwa jenen eines Großwesirs parallel zu solchen des Sultans, erschien es dem Bearbeiter nicht erforderlich, den Inhalt zu wiederholen, in diesem Falle wird nur kursorisch auf die inhaltliche Identität hingewiesen. 5. Formale Angaben zur Urkunde folgen im Petit-Satz: Angaben zur Sprache und Überlieferungsform (Original, Übersetzung, Kopie), bei osmanisch-türkischen Originalen wird ferner der Urkunden-Typus näher bezeichnet (Name, Hükm, Fermän usw.), es folgen Angaben zum Format in Zentimetern (cm), falls dieses über das übliche Aktenformat hinausgeht. Weiters werden Merkmale der Authentizität vermerkt: Tugra (Namenszug eines Sultans), Pen§e (Namenszug eines Großwesirs, Wesirs oder Paschas), hüve (= Anrufung Allahs); Siegelabdruck (= Tintenabdruck eines Metallsiegels), Papierwachssiegel (= Oblatensiegel), gegebenenfalls folgen weitere Hinweise, etwa ob Goldstaub auf die Tinte gestreut wurde oder ob sich auf der Rückseite Kanzlei- oder Adressvermerke befinden. Bei Abschriften („Kopie“) und Übersetzungen wird unterschieden, ob diese habsburgischerseits (ö) oder osmanischerseits (t) angefertigt wurden. Der Name des Übersetzers wird, falls bekannt, ebenfalls angegeben. Daran schließt die genaue Archivsignatur an (vgl. das Verzeichnis im Anschluß an die Regesten). „Druck“ enthält Hinweise auf Texteditionen, soweit solche dem Bearbeiter bekannt waren;