Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)

Das Attentat von Sarajevo

74 ter, die Beziehungen des Kronprinzen Alexander und der Hofkreise zur groß­serbischen Bewegung und die rechtliche Beurteilung der Tat. Die amtliche Darstellung des Verbrechens durch das Kreisgericht Sarajevo, verfaßt im Oktober 1914 in der vom Feind bedrohten Stadt, ist sachlich, ob­jektiv und klar, somit ein Beweis dafür, daß die Rechtssicherheit noch erhal­ten war. Man hätte in vielen Staaten, zumal auf dem Balkan, in einer derar­tigen Situation, angesichts der ungeheuren Folgen des Verbrechens für alle und jeden, „kurzen Prozeß“ gemacht und sich nicht auf ein juridisches Ver­fahren nach allen Regeln der Kunst eingelassen. Wenn Vladimir Dedijer schreibt, Österreich-Ungarn sei trotz seiner vielen Schwächen doch ein Rechtsstaat gewesen12), bezieht sich dies wohl nicht auf die Vorkommnisse, die sich später in den Gefängnissen abspielten, auch nicht auf die damals in Bosnien und der Herzegowina wütende Militärjustiz. Das Erkenntnis von Sarajevo ist heute noch unanfechtbar; es ist dies sicher mit ein Verdienst des im k. k. Justizdienst aufgewachsenen Dalmatiners, des Gerichtsvorsitzenden Alois von Curinaldi. Dem Geist dieser Verwaltung war es zu verdanken, „daß die Attentäter“, wie Dedijer schreibt und wie an an­derer Stelle bereits erwähnt wurde, „eine faire Chance hatten, ihre politi­schen und persönlichen Motive für die Gewaltanwendung sowohl bei der Voruntersuchung als auch bei der Gerichtsverhandlung zu erklären“ 13). Sicher war es ein Versäumnis, die Urteilsbegründung nicht in der Weltöf­fentlichkeit propagandistisch auszuwerten, was jedoch im Krieg auf be­trächtliche Schwierigkeiten gestoßen wäre. Da die Quellenlage in diesem Punkte somit keinerlei Komplikationen aufkommen läßt, sei hier nur noch am Rande hinzugefügt, daß die Publikation Brandenburgs als erste über ein Register verfügt, das sich ausschließlich auf das Attentat, den Prozeß und seine Resonanz in den ersten Nachkriegsjahren bezieht. NICHTIGKEITSBESCHWERDEN UND GNADENGESUCHE Über beides, Nichtigkeitsbeschwerden und Gnadengesuche der Verurteilten beziehungsweise ihrer Angehörigen an den Kaiser, liegen im Staatsarchiv von Sarajevo die Unterlagen. Am 26. Oktober brachte die Staatsanwaltschaft wegen zu geringer Strafbe­messung die Nichtigkeitsbeschwerde ein '). Sie forderte für Gavrilo Princip die Todesstrafe, denn nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatte er am Tag der Tat bereits das 20. Lebensjahr erreicht. Diesem Einspruch wurde nicht stattgegeben; das Gericht blieb bei der im Urteil verkündeten Auffas­12) Dedijer 589. 13) Ebenda. *) ABH III/1255a/14 Staatsanwaltschaft Sarajevo ZI. 4530/1914.

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