Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)

Das Attentat von Sarajevo

60 „Die Landesregierung führte Kontrolle darüber, was die Öffentlichkeit erfahren durfte ... Demzufolge war auch die österreichisch-ungarische Presse kein getreuer Kommen­tar des Prozeßverlaufes.“ Der Auftrag, täglich Kommuniqués abzufassen, kam am 10. Oktober aus Wien, und zwar über das Gemeinsame Finanzministerium1): „Über Fortgang Hauptverhandlung im Attentatsprozeß ist für dortige Blätter täglich ein streng sachliches, wahrheitsgetreues, nicht zu langes Kommuniqué zu verfassen, welches sofort sowohl an Wiener und Budapester Correspondenzbureau wie an Gern. Finanzministerium mitzuteilen ist. Dieses Kommuniqué soll wenn möglich nach tele­fonischem Einvernehmen mit dem Herrn Landeschef von Sektionschef Chmielewski, dem Gerichtspräsidenten, Holländer und Baron Collas verfaßt werden. Bei dieser Re­daktion ist Rücksicht zu nehmen auf die äußerst heikle internationale politische Be­deutung des Prozesses, insbesondere auf Inhalt der seinerzeitigen österreichisch-unga­rischen Note an Serbien. Anderweitige Publikationen in Journalen sind in Bosnien und der Hercegovina zu inhibieren und werden in der Monarchie inhibiert werden.“ In einem telegraphischen „Nachhang“2) verlangte das Ministerium, die Lan­desregierung möge bei der Redaktion selbstverständlich auch auf das Mémoi- re3) des Ministeriums des Äußern über die großserbische Propaganda vom 25. Juli 1914 Rücksicht nehmen. In der Antwort der Landesregierung hieß es, Oberstaatsanwalt und Kreisgerichtspräsident seien mit der Attentatssache *) Bilinski an die bosnisch-herzegowinische Landesregierung: ABH GFM ZI. 1639/1914 Präs. 2) Ebenda. 3) Das den Mächten im Juli 1914 übermittelte Dossier: ÖUA 10654. - Der deutsche Konsul Dr. Rudolf Eiswaldt berichtete am 13. November an die deutsche Botschaft in Wien: „Ministerieller Anordnung entsprechend sollte die Außenwelt über den Gang des Prozesses fortlaufend durch amtliche Tagescommuniqués unterrichtet werden; wie es geschehen ist, zeigen die Telegramme des WOLF-Bureau; in Wesentlichem über die öffentliche Verhandlung ist selbst hier am Sitze des Gerichts kaum mehr bekannt ge­worden, als das, was jene amtlichen Mitteilungen dem auswärtigen Zeitungsleser auf dem Drahtwege gebracht hatten ..Diese, mit der Bedeutung und dem Charakter des Prozesses nicht übereinstimmende Tatsache erklärt sich einerseits aus der minima­len Zahl der als „Öffentlichkeit“ zugelassenen Personen, andererseits aus dem diesen auferlegten Zensurgebot; letztere Maßnahme hat beispielsweise mehrere zugereiste fremde Journalisten zur vorzeitigen Abreise veranlaßt; sie wollten streng wahrheitsge­treue Sitzungsberichte liefern, durften aber nur das hinausgeben, was dem Urteil des Justizchefs nach Maßgabe der ihm vorgelegten Protokolle genehm erschien ..........Daß d iese mittelbare Beschränkung der Öffentlichkeit keine zufällige, sondern von der Klugheit und den Umständen gebotene gewesen sei, wird behauptet; die als ,Knebe­lung“ empfundene Einengung der journalistischen Berichterstattung war jedenfalls eine weder zufällige noch weise Anordnung. Dafür verantwortlich gemacht wird Graf Berchtold; der Minister hat angeblich gefürchtet, daß die mündliche Verhandlung gleich derjenigen des Friedjung-Prozesses unbequeme Widersprüche mit den Feststel­lungen des Untersuchungsrichters zeitigen könnte; dementsprechend soll er verlangt haben, daß die Kommunikate über die Verhandlung dem Mémoire zum Ultimatum in kürzester Form Rechnung trügen, daß aber Referate der Presse einer strengen und be­schneidenden Zensur unterworfen würden. Hat Graf Berchtold die obige Befürchtung gehegt, so ist ihre Berechtigung für alle Fälle durch den Gang der Verhandlung glän­zend widerlegt, denn kein wesentlicher Punkt der Anklage mußte fallen gelassen wer­den, alle grundlegenden Momente ihres Aufbaues sind dagegen in vollem Umfang als tatsächliche erwiesen worden“ (AA Bonn).

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