Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)

Umstrittene Dokumente

105 es nach österreichischem Dafürhalten kein Recht habe, aus Wien wegschaff­te. Zum Schluß unterbreitete Hauptarchivar Jovanovic seinem Minister Vor­schläge, wie man abträgliche Wirkungen der Bogicevic’schen Veröffentlich­ungen hintanhalten könnte. Man müsse, meint er, die tendenziöse Auswahl der Dokumente hervorheben, ebenso absichtliche Auslassungen, Ungenauig­keiten der Übersetzung, — auf keinen Fall aber die ,Nichtauthentizität der Akten“. Ferner solle man in Wien Schritte unternehmen, denn die Verletzung des Friedensvertrages durch die ,arge Verhehlung“ der Akten sei klar bewie­sen. Jetzt sei Serbien aller Rücksichten entbunden, jetzt könne man ohne weiteres von österreichischen Dokumenten, die in jugoslawischer Hand seien, einen ,nichtdienstlichen Gebrauch“ machen. Das Hauptarchiv verfüge jedoch, so setzt Dr. Jovanovic fort, nur über einen einzigen Beamten (außer ihm selbst) und könne nicht einmal die laufenden Geschäfte erledigen. Zuerst müsse man in die Lage versetzt werden, die begonnene aber unterbrochene Sichtung des alten politischen Archivs, von dem nur die Jahrgänge 1870-1883 geordnet seien, weiterzuführen. Desgleichen müsse man endlich das .Bosnische Archiv“ sichten; seit zwei vollen Jahren hege dieses im Depot, und es gebe keinen einzigen Beamten, der sich darum kümmere. So beurteilt der zuständige Fachbeamte in Belgrad die Situation. Hauptar­chivar Jovanovic hielt also die 417 Geheimakten aus serbischen Archiven für authentisch, auch die in den Kriegsursachen veröffentlichten Dokumente. Sein Einwand wegen der Auswahl48) besteht zu Recht, darf aber nicht über­bewertet werden. Jede Aktenzusammenstellung ist eine Auswahl, muß notge­drungen eine Auswahl sein, gleichgültig ob englischer, französischer, deut­meinen Verwaltungsarchiv Wien Staatskanzlei Stammzahl 356/1919). Das Bevoll­mächtigtenkolleg für die Liquidierung des Gemeinsamen Finanzministeriums ge­nehmigte die Ausfolgung der Präsidialakten an Öerovic unter der Bedingung, daß keine „Änderung im Eigentumsrechte des Gemeinsamen Finanzministeriums“ ein trete (Prot, der 4. Sitzung, 1919 Februar 7). Trotz einer Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Republik Oesterreich und des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen von 1920 April 5 und 15 (HHStA Alig. Urkundenreihe), worin auf Grund des Provenienzprinzipes beschlossen wurde, „die Archive . . . ungetéüt an ihrem Ent­stehungsort zu belassen oder, falls sie von dort entfernt worden wären, dahin zurück­zustellen“, verblieb die .Bosnische Registratur“ in jugoslawischer Gewalt. Über die weiteren Schicksale dieses Bestandes, der erst 1925 nach Belgrad abtransportiert, dort auf mehrere Dienststellen aufgeteilt wurde und — entgegen dem Archivabkommen von 1923 - für die österreichische Forschung bis zum Zweiten Weltkrieg unerreichbar blieb, vgl. die Darstellung von Grgur Bérié in Arhivist 3 (1953) 18-28. 4S) Bogiéevic behauptete nie, den vollständigen Aktenbestand veröffentlicht zu ha­ben; das wäre auch eine Unmöglichkeit gewesen. Auch die acht Bände der österreichi­schen Aktenpublikation (ÖUA), die nur einen Zeitraum von fünf Jahren und fünf Mo­naten umfassen, können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Bogiéevié hat sich auch in anderen Werken als zuverlässig in der Verwertung von Quellen und In­formationen erwiesen, so in seinem Buch über den Saloniki-Prozeß. Es erschien 1927 in Paris und trug den Titel Le Procés de Saloniki, juin 1917. Der Revisionsprozeß 1953 in Belgrad bestätigte seine Ausführungen.

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