Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

88 Entwurf der Großdeutschen Artikel 33. Freiheit der Berufswahl. (1) Jedem Staatsbürger steht es frei, einen Beruf zu wählen und sich darin auszubilden. (2) Alle Staatsbürger sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihrer Leistung zu den öffentlichen Ämtern zu­zulassen. (3) Die weiblichen Angestellten sind den männlichen gleichgestellt. (4) Nationalen Minderheiten gebührt dieser Anteil nur im Verhältnis ihrer Zahl zur Gesamtbevölkerung. Artikel 34. Die Freiheit des Eigentums. (1) Das Eigentum wird gewährleistet. Eine Enteignung darf nur auf Grund der Gesetze zum gemeinsamen Besten gegen angemessene Ent­schädigung erfolgen. (2) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfälle das ordentliche Gericht. Artikel 35. Freiheit der Arbeitskraft. (1) Die Arbeitskraft, körperliche und geistige, steht unter dem Schutze der Gesetze. (2) Jeder Staatsbürger, der zur körperlichen oder geistigen Arbeit fähig ist, ist ohne Rücksicht auf seinen Besitz zur Arbeit verpflichtet. In welcher Weise unbenutzte Arbeitskräfte im Interesse der Gesamtheit nutzbar zu machen sind, ist durch besonderes Gesetz zu bestimmen. (3) Die Arbeitsnachweisung und die gesellschaftliche Versicherung für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit ist durch Gesetz zu regeln. Artikel 36. Schutz der Arbeitskraft. (1) Für den Fall der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit, zur Für­sorge gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters und der Wechselfälle des Lebens und zum Schutze der Mutterschaft ist ein Versicherungswesen unter Mitwirkung der Versicherten zu schaffen (Sozialversicherung). (2) Für den selbständigen Mittelstand in Landwirtschaft, Handel und Gewerbe ist eine fakultative Versicherung gegen die Folgen des Alters, der Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu errichten. Artikel 37. Die Vertragsfreiheit. (1) Im wirtschaftlichen Verkehre gilt Vertragsfreiheit. Wucher ist ver­boten.

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