Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“

66 Tiroler Der Verfassungsgerichtshof in Wien besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, vierzehn Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern. Der Präsident, der Vizepräsident, sieben Mitglieder und vier Ersatz­mitglieder werden vom Bundestag, sieben Mitglieder und vier Ersatz­mitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes steht im Range des Bundeskanzlers, der Vize­präsident im Range eines Bundesministers. Das Amt der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, soweit nicht Mitglieder als ständige Refe­renten fungieren, ein Ehrenamt. 3. DER „TIROLER VERFASSUNGSENTWURF“ *). Artikel I. Unter dem völkerreichtlichen Zwange des Friedensvertrages von Saint- Germain und mit feierlicher Verwahrung gegen die Verweigerung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker schließen sich die Länder Kärnten, Nieder Österreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Westungarn in ihren durch den Friedensvertrag festgestellten Gren­zen und die Stadt Wien auf Grund der rechtsgültigen Beschlüsse ihrer Landesvertretungen und des Wiener Gemeinderates sowie der National­versammlung der Republik Deutschösterreich zu einem Bunde mit dem Namen Republik Österreich und mit der Bundeshauptstadt Wien zusam­men. Artikel II. Die Selbständigkeit jedes Bundesgliedes bleibt gewahrt und wird vom Bunde gewährleistet, insoweit sie nicht durch die Bundesverfassung oder durch auf Grund dieser Verfassung zu erlassende Bundesgesetze beschränkt ist oder beschränkt wird. Artikel III. Der Bund schützt sein Gebiet und das Gebiet seiner Glieder vor Angriffen von außen; er ist verpflichtet, auf Ersuchen der Landesregie­rungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Innern Bundes­hilfe zu gewähren. Auch ohne solches Ersuchen kann die Bundesgewalt gegen Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung innerhalb des Gebietes eines oder mehrerer der Bundesglieder einschreiten, wenn die Landesregierung außerstande ist, die Unruhen zu unterdrücken, oder wenn zu befürchten ist, daß sie auf das Gebiet anderer Bundesglieder übergreifen. *) Dieser Entwurf wurde auf Grund eines Beschlusses des tirl. Landtages vom 27. Sept. 1919 ausgearbeitet und sollte die Diskussionsgrundlage für eine im Jänner 1920 vorgesehene Länderkonferenz dienen. Er ist in der „Arbeiter­zeitung“ vom 7. Jänner 1920 mit heftigen Kritiken gegen seinen angeblichen Urheber, Senatspräsidenten Dr. Stefan Falser abgedruckt.

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