Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 63 und Gebräuche durch die Gesetzgebung zu treffen. Unter der gleichen Rücksichtnahme hat diese auch zu bestimmen, welchen Feiertagen ein gleichartiger Schutz zukommt. Art. 124. Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Wehr­macht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren. Kunst und Volkserziehung. Art. 125. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei und stehen unter dem Schutze des Staates. Art. 126. Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur so­wie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Der Bund hat die Abwanderung der Kunstschätze in das Ausland zu ver­hüten. Art. 127. Jeder Bundesangehörige ist berechtigt, Unterrichts- und Er­ziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, wenn er seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Dem Bunde bleibt das Recht der Beaufsichtigung des gesamten Unterrichts­und Erziehungswesens gewahrt. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schul­jahren und anschließend die Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. Art. 128. In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Ge­sinnung und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben. Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenken­der nicht verletzt werden. Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schul­pflicht einen Abdruck der Verfassung. Art. 129. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Volks- und Mittelschulen. Seine Erteilung wird im Wege der Schulge­setzgebung geregelt, wobei die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft zu wahren ist. Kein Lehrer an öffentlichen Schulen kann wider seinen erklärten Willen zur Erteilung des Religionsunterrichtes oder zur Vornahme kirchlicher Verrichtungen herangezogen werden. Es sind Einrichtungen zu treffen, damit jedem Schulpflichtigen Gelegenheit geboten werde, Religionsunterrricht zu emp­fangen. Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, für den Religions­unterricht in den Schulen Sorge zu tragen und ihn zu beaufsichtigen. Dem obersten Aufsichtsrechte des Staates darf dadurch kein Abbruch ge­schehen. Die wissenschaftliche Heranbildung der Kandidaten des geist­lichen Standes wird von der betreffenden Religionsgemeinschaft geregelt und geleitet. Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben er­halten.

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