Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

50 Privatentwurf prüften und bewilligten Bundesrechnungsabschlusses, die Verfügung über das Bundesvermögen. Art. 18. Der Bundestag wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der über 20 Jahre alten Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 29. Lebensjahr überschritten hat. Alle zum Bundestag Wahlberechtigten sind in einer Bürgerliste zu verzeichnen; die Bürgerliste bildet die Grundlage für die Wahl zum Bundestag, zu den Landtagen und zu allen anderen allgemeinen politi­schen Vertretungskörpern. Art. 19. Die Gesetzgebungsperiode des Bundestages beträgt vier Jahre, vom Tage seiner Einberufung an gerechnet. Der Bundestag ist vom Bun­despräsidenten alljährlich, und zwar im Oktober, zu einer Sitzungsperiode einzuberufen. Eine Sitzungsperiode darf nicht länger als ein Jahr be­tragen. Art. 20. Während der Sitzungsperiode kann der Bundestag durch einen Beschluß des Hauses oder auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vertagt werden. Die Vertagung ist vor Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen schriftlichen Antrag beim Präsidenten gestellt hat. Der Präsident des Bundestages hat die Bundesregierung von dem erfolgten Antrag zu verständigen. Art. 21. Auf Antrag der Bundesregierung kann der Bundespräsident den Bundestag, jedoch nur einmal aus demselben Anlaß, auf lösen. In diesem Falle hat der Bundespräsident binnen sechs Wochen nach erfolgter Auflösung Neuwahlen auszuschreiben und den neugewählten Bundestag binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl einzuberufen. Art. 22. Der Bundestag wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der Sitzungsperiode einen Präsidenten sowie einen ersten und zweiten Stell­vertreter des Präsidenten. Nach Auflösung des Bundestages oder nach Ablauf der Legislaturperiode bleiben der Präsident und seine Stell­vertreter so lange im Amte, bis der neugewählte Bundestag das Präsidium gewählt hat. Die Geschäftsführung des Bundestages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes, das einen Bestandteil der Bundesverfassung bildet, und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Bundestag zu be­schließenden autonomen Geschäftsordnung. Art. 23. Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Art. 24. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den

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