Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 10. Text des Verfassungsentwurfes auf Grund der Beratungen im Verfassungsunterausschuß (Stand vom 23. September 1920)

518 V erf assungstext Artikel 27. (37, 36) (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge ab [481], (2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitze berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates [481]. (3) Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundes­rat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt [418]. Artikel 28. (38, 37) (1) Zu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetze nicht anders bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich [482], (2) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden [482]. (3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß der Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Be­schluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Art. 25 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse. [Der Verfassungsunterausschuß weist daraufhin, daß Art. 29 aus­fällt.] C. Bundesversammlung [482] Artikel 29 a. (39, 38) Nationalrat und Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemein­samer öffentlicher Sitzung zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Angelobung, dann zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitze des Nationalrates zusammen. Artikel 29 aa. (40, 39) (1) Die Bundesversammlung wird — abgesehen von den Fällen des Artikels 52, Absatz 2, des Artikels 53, Absatz 2, und des Artikels 57, Absatz 2 — vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird ab­wechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates das erstemal von jenem, geführt. (2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Natio­nalrates sinngemäß angewendet.

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