Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei

Christlichsoziale 41 C. Landesgesetzgebung und Landesverwaltung. Artikel 46. Die Gesetzgebung über alle Gegenstände, die nach dieser Verfassung der Landesgesetzgebung unterliegen (Artikel 14 bis 16), wird von den Landtagen der einzelnen selbständigen Länder nach den jeweils gelten­den Landesverfassungen und den durch Landesgesetze eingeführten Geschäftsordnungen ausgeübt. Artikel 47. Die Landesregierung ist verpflichtet, alle Gesetzesbeschlüsse des Land­tages vor ihrer Kundmachung der Bundesregierung mitzuteilen. Artikel 48. (1) Hat die Bundesregierung gegen einen solchen Beschluß des Land­tages Bedenken, so kann sie gegen ihn binnen vierzehn Tagen nach Ein­langen der Mitteilung beim Landtage im Wege der Landesregierung Vor­stellung erheben. (2) Vor Ablauf dieser Frist kann das Landesgesetz ohne Zustimmung der Bundesregierung nicht kundgemacht werden. Beschließt der Land­tag, auf seinem ursprünglichen Beschlüsse zu beharren, so hat die Landes­regierung der Bundesregierung hiervon neuerlich Mitteilung zu machen (Artikel 50). Artikel 49. Landesgesetze, zu deren Vollziehung gemäß Artikel 16 die Mitwirkung der Bundesregierung notwendig ist, bedürfen der Gegenzeichnung der Bundesregierung, die binnen vierzehn Tagen zu erfolgen hat. Die Ver­weigerung der Gegenzeichnung ist ebenfalls binnen vierzehn Tagen der Landesregierung bekanntzugeben und kann nur über Beschluß der ge­samten Bundesregierung erfolgen. Artikel 50. (1) Gesetzesbeschlüsse eines Landtages können wegen Verfassungs­widrigkeit (Artikel 46) von der Bundesregierung binnen vierzehn Tagen nach Einlangen der Mitteilung (Artikel 47) beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden, gleichwie (2) jene Gesetzesbeschlüsse, die ein Landtag entgegen der Vorstellung seitens der Bundesregierung ein zweites Mal zum Beschluß erhebt (Artikel 47, 2. Absatz). (3) Die Anfechtung ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Kundmachung des angefochtenen Beschlusses darf erst erfol­gen, wenn der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit dieses Beschlusses anerkannt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat binnen einem Monat das Erkenntnis zu fällen.

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