Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei

Christlichsoziale 149 (5) Die Länder sind im Bereiche ihres Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. Insbesondere gilt dies auch für die Angelegenheiten der Landeskultur, wie Höferecht, Anerben­recht, Jagd, Fischerei, landwirtschaftliche Dienstverträge und Zusammen­legung von Grundstücken und Neuordnung der Agrargemeinschaften. Artikel 25. (1) Durch die Bestimmungen der Artikel 21 bis 24 über die Zuständig­keit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten (Eigentümer, Unternehmer, Pächter usw.) in keiner Weise berührt. (2) Der Bund kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Lan­desgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Land selbst. Artikel 26. (1) Im Bereiche der Bundesländer wird die vollziehende Gewalt des Bundes entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesver­waltung) oder durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten Landesbehörden im Bundesauftrag (mittelbare Bundesverwaltung) aus­geübt. (2) Eigene Bundesbehörden können für folgende Angelegenheiten er­richtet werden: Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Aus­land, Zollwesen, Bundesfinanzen und Regelung der Finanzangelegenhei­ten zwischen Bund und Bundesländern; Monopolwesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizpflege, Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschiffahrt, Strom- und Schiff­fahrtspolizei, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Bergwesen, mili­tärische Angelegenheiten, innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie, Sicherheitspolizei in der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten. Dem Bunde bleibt es Vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die Landesregierungen mit der Ausübung der vollziehen­den Gewalt des Bundes zu beauftragen. (3) Soweit die Landesregierungen Bundesangelegenheiten durchzufüh­ren haben, sind sie an die Weisungen der Bundesregierung sowie der ein­zelnen Bundesämter gebunden und ist für die Durchführung der Lan­deshauptmann der Bundesregierung verantwortlich. Artikel 27. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach er­folgreicher Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung bekanntzugeben.

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