Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei

Christlichsoziale 147 Artikel 22. Bundessache sind hinsichtlich Gesetzgebung, Landessache hinsichtlich Vollziehung: 1. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Ver­hinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Bela­stungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrs­wege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädi­gung der Bundesfinanzen; 2. die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht; das Vereins- und Ver­sammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse; die Personenstands­angelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensände­rung; das Paßwesen und die Fremdenpolizei; 3. das Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwal­tungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zu­steht; 4. die Festsetzung des Lehrzieles bei den mittleren und niederen Schulen; 5. das Veterinärwesen; 6. das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen; 7. die betriebstechnischen Vorschriften bezüglich des Kraftfahrwesens; 8. die Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Begräb­niswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; 9. das Volkswohnungs- und Volkspflegestätten wesen; 10. die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Artikel 23 Bundessache sind hinsichtlich der grundsätzlichen Gesetzgebung, Lan­dessache hinsichtlich der Durchführungsgesetzgebung und der Vollzie­hung: 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern; das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und jener Angestell­ten des Landes, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, einschließ­lich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land; 10*

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