Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei
Christlichsoziale 147 Artikel 22. Bundessache sind hinsichtlich Gesetzgebung, Landessache hinsichtlich Vollziehung: 1. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen; 2. die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht; das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse; die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; das Paßwesen und die Fremdenpolizei; 3. das Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht; 4. die Festsetzung des Lehrzieles bei den mittleren und niederen Schulen; 5. das Veterinärwesen; 6. das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen; 7. die betriebstechnischen Vorschriften bezüglich des Kraftfahrwesens; 8. die Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; 9. das Volkswohnungs- und Volkspflegestätten wesen; 10. die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Artikel 23 Bundessache sind hinsichtlich der grundsätzlichen Gesetzgebung, Landessache hinsichtlich der Durchführungsgesetzgebung und der Vollziehung: 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern; das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und jener Angestellten des Landes, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land; 10*