Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
136 Linzer Entwurf religösen Überzeugung, in der Presse oder in sonstigen Veröffentlichungen oder in allgemein zugänglichen Versammlungen Beschränkungen auf erlegt. (2) Durch Gesetz wird vorgesorgt, daß den nicht deutsch sprechenden Bundesangehörigen angemessene Erleichterungen zum Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift bei den Gerichten geboten werden. Artikel 132. Bundesangehörige, die nach Nationalität, Sprache oder Religion einer Minderheit angehören, haben das gleiche Recht wie die der Mehrheit Angehörenden, in den auf ihre eigenen Kosten errichteten Wohltätigkeits-, Religions-, Unterrichts-, Erziehungs- und sonstigen Anstalten ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei auszuüben. Artikel 133. Wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl von Bundesangehörigen wohnt, die einer Minderheit nach Nationalität, Sprache oder Religion angehört, sind von allen Beiträgen, die etwa für Erziehungs-, Religionsoder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln zugewendet werden, diese Minderheiten angemessen zu beteilen. Artikel 134. (1) Das Eigentum ist gewährleistet, insoweit nicht das Gesetz Beschränkungen vorsieht. (2) Enteignung gegen den Willen des Eigentümers ist nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. Über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfälle — abgesehen von den im Artikel 84, dritter Absatz, vorgesehenen Kommissionen — die ordentlichen Gerichte. (3) Die Zwecke, zu denen enteignet werden kann, werden in besonderen Gesetzen festgesetzt. Das Enteignungsverfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. (4) In welchen Fällen auf Verfall oder Einziehung von Gegenständen als Folge einer rechtswidrigen Handlung erkannt werden kann, wird durch Gesetz bestimmt. Artikel 135. (1) Wer durch schuldhafte, rechtswidrige Ausübung der öffentlichen Gewalt Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund oder das Land, durch dessen Organ der Schaden zugefügt wurde. (2) Die nähere Regelung erfolgt durch Bundesgesetz. Dieses setzt auch fest, unter welchen Voraussetzungen ein Rückgriffsrecht gegen das schuldtragende Organ zulässig ist.