Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

118 Linzer Entwurf D. Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates. Artikel 43. (1) Die Mitglieder des Bundestages können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in die­sem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Bundestage verantwortlich gemacht werden. (2) Kein Mitglied des Bundestages darf während der Dauer der Sit­zungsperiode wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergrei­fung auf frischer Tat ausgenommen — ohne Zustimmung des Bundes­tages verhaftet oder behördlich verfolgt werden. (3) Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Bundestages sogleich die geschehene Verhaftung be­kanntzugeben. (4) Wenn es der Bundestag verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden. (5) Die Immunität der Organe des Bundestages, deren Funktion über die Sitzungs- oder Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen. Artikel 44. Die Mitglieder des Bundesrates genießen die ihnen als Mitglieder eines Landtages gewährte Immunität auch für ihre Funktion im Bundesrate während der ganzen Dauer dieser Funktion. Artikel 45. (1) Niemand kann gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrat angehören. Gehört ein in den Bundesrat entsendetes Mitglied eines Land­tages auch dem Bundestage an, so ruht seine Mitgliedschaft zum Bundes­tage bis zu seinem Ausscheiden aus dem Bundesrate. (2) Die dem Bundesrat oder dem Bundestag angehörenden öffentlichen Angestellten und Funktionäre bedürfen zur Ausübung ihres Mandates keines Urlaubes. E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat. Artikel 46. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Bundestages und des Bundesrates sowie deren Ausschüsse teilzunehmen, jedoch mit Ausnahme des im Artikel 60 vorgesehenen besonderen Ausschusses, an dessen Be­ratungen sie nur auf besondere Einladung teilnehmen können. Sie müs­sen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Bundestag sowie der Bundesrat kann die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregie­rung verlangen.

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