Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

116 Linzer Entwurf Artikel 34. Das Bundesvolk hat die vom Bundestag beschlossene und vom Bundes­rat genehmigte Verfassungsänderung angenommen und es hat das bereits kundgemachte Bundesgesetz abgelehnt, wenn die Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen sich für die Verfassungsänderung oder gegen das Bundes­gesetz ausgesprochen hat. Artikel 35. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren. Im Falle ein Bundesgesetz durch Volksabstimmung abgelehnt wurde, ist über­dies seine Außerkraftsetzung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Artikel 36. Ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung durch Volksabstim­mung abgelehnt worden, so hat der Bundespräsident den Bundestag auf­zulösen und gemäß Artikel 19 der Bundesverfassung Neuwahlen auszu­schreiben. Artikel 37. (1) Das Verfahren für die Volksabstimmung sowie für die in den Artikeln 30 und 33 vorgesehene Volksinitiative wird durch Bundesgesetz geregelt. (2) Stimmberechtigt ist jeder zum Bundestag wahlberechtigte Bundes­angehörige. (3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an. Artikel 38. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Bundestages ist unverzüglich durch den Präsidenten des Bundestages dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen hat. (2) Der Bundesrat hat den Gesetzesbeschlüssen des Bundestages bis längstens vier Wochen nach Schluß der Sitzungsperiode die Genehmigung zu erteilen oder mit Angabe von Gründen zu verweigern. (3) Der genehmigte Gesetzesbeschluß ist im Wege des Bundeskanzlers dem Bundespräsidenten zur Beurkundung zu übermitteln. (4) Die begründete Verweigerung der Genehmigung ist in schriftlicher Ausfertigung im Wege des Bundeskanzlers dem Bundestag bekanntzu­geben. Artikel 39. (1) Hat der Bundesrat einem Gesetzesbeschluß des Bundestages die Genehmigung verweigert und wiederholen Bundestag und Bundesrat ihre ursprünglichen Beschlüsse, so hat eine Volksabstimmung darüber zu ent­scheiden.

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