Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 105 (2) Er kann ebenso wie ein Mitglied der Bundesregierung zur Ver­antwortung gezogen werden. Über Antrag des Bundestages ist er vom Bundespräsidenten abzusetzen. Die erforderlichen Angestellten des Rechnungshofes werden über Vor­schlag des Präsidenten des Rechnungshofes vom Bundespräsidenten er­nannt. Sie dürfen an der Leitung oder Verwaltung von Unternehmun­gen nicht beteiligt sein, an denen der Bund oder ein Land finanziell beteiligt ist. Zum Wirkungskreis des Rechnungshofes gehört: 1. Die Gegenzeichnung aller Urkunden über Staatsschulden, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten. Die Gegenzeichnung ist nur der Ausdruck der Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarung. 2. Die Abfassung des Bundesrechnungsabschlusses und der Landes­rechnungsabschlüsse. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung, beziehungsweise den Landesregierungen entscheidet der Bundespräsident nach Anhörung des Bundesrates. Artikel 104. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz. Die Gefertigten stellen den Antrag: „Das Haus wolle den vorstehenden Gesetzesentwurf zum Beschlüsse erheben“. In formaler Beziehung wolle dieser Antrag dem Verfassungsausschusse zugewiesen werden. Artikel 101. Artikel 102. Artikel 103. Wien, 28. April 1920. Dr. Straffner. Kraft. Dr. Angerer. Pauly. Clessin. Schürff. Waber. Dr. Dinghofer. Müller-Guttenbrunn. Krötzl. Dr. Ursin. Wedra. Kittinger. Schöchtner. Al. Dengg.

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