Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung
Entwurf der Großdeutschen 95 3. Das Recht, die Bundesminister abzulehnen. 4. Das Recht, die Geschäftsführung der Regierung zu überprüfen, Anfragen zu stellen, Auskünfte zu verlangen und über Antrag eines Fünftels der Mitglieder Untersuchungsausschüsse einzusetzen, welchen die Befugnisse eines ordentlichen Untersuchungsgerichtes nach der Strafprozeßordnung zukommen. 5. Das Recht, den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Minister in den Anklagezustand zu versetzen und einen Volksentscheid über die Absetzung des Bundespräsidenten zu verlangen. Artikel 59. Zu einem Beschluß des Bundestages, der dem Volksentscheid zu unterbreiten ist oder wodurch Krieg erklärt werden soll, ferner zu einem Beschluß nach Artikel 58, Z. 5, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Bundestagsmitglieder und die Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden erforderlich. V. Volksbegehren und Volksentscheid. Artikel 60. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Volk unmittelbar durch Volksbegehren und durch den Volksentscheid der wahlberechtigten Staatsbürger ausgeübt. Artikel 61. Volksbegehren. (1) Über ein von wenigstens 300.000 wahlberechtigten Staatsbürgern (2) Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes erstattet auf Abänderung, Aufhebung oder Erlassung einzelner Bundesgesetze hat der Bundestag zu entscheiden. (2) Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes erstattet und von der Bundesregierung in kürzester Frist nach Einholung eines Gutachtens des Bundesrates dem Bundestag vorgelegt werden. (3) Stimmt dieser einem Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der Verfassung zu, so hat der Bundespräsident binnen vier Wochen den Volksentscheid einzuholen. Artikel 62. V olksentscheid. Dem Volksentscheid ist zu unterziehen: 1. jede Änderung oder Aufhebung der Verfassung; 2. der Abschluß der Friedensverträge; 3. der Antrag auf Absetzung des Bundespräsidenten; In den beiden ersten Fällen leitet der Bundespräsident, im letzten Falle der Präsident des Bundestages den Volksentscheid.