Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

VI. Die Angestellten - 2. Die Anstellungserfordernisse der Beamten

316 die mit Entschließung vom gleichen Tage genehmigten Bestimmungen über die Anrechnung der Dienstzeit während des Krie­ges für die Vorrückung der Zivilstaatsbediensteten in höhere Bezüge und für die Pensionsberechnung auf alle Angestellten der Kabinetts­kanzlei Anwendung zu finden habe 3n). 1914 war scheinbar von Schiessl im Hinblick auf das Österreichische Gesetz vom 25. Jänner 1914 über das Dienstverhältnis der Staatsbeamten und der Staatsdienerschaft die Aus­arbeitung eines „Statutes über das Dienstverhältnis in der Kabinetts-Kanzlei Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät“ begonnen worden40); dessen Ausarbeitung ist, ob­wohl schon weit gediehen, aus unbekannten Gründen nicht beendet wor­den. 2. Die Anstellung serf or der nisse Als Beamte wurden in die Kabinettskanzlei nur Beamte aus dem poli­tischen oder Gerichtsdienst, in wenigen Fällen aus dem diplomatischen Dienst41), vereinzelt Offiziere4ä) aufgenommen. Von den Beamten der Zentralstellen forderten die Herrscher Österreichs allezeit überragende Eigenschaften. Karl VI. verlangte „wie unsere hochseligste Vorfahren“, daß die Beamten „seien eingeborne treue Vasallen, besonders aber solche, deren guten qualitäten, treue, redligkeit und auch bereits erworbener experienz und Verdiensten man versichert“ 43), daß sie „guten ruf ihrer capacität, integrität und untadelhaften wandel“ aufweisen 44). Maria The­resia fügte diesen Eigenschaften noch die „frommigkeit“ hinzu45). Jo­seph II. stellte die Forderung auf, jeder müsse sich „denen geschäften gänzlich und vollkommen widmen, aus selben das geschäft seines lebens machen, nichts denken, nichts hören, nichts sehen als was zu diesem s») Direktionsakt 38/1918. 1,1) Einschlägige Akten und Entwurf von der Hand Mikes’ in Direktions­akten, Fasz. 18. 41) Aus diesem stammten Braun s. Kapitel VII, Daruváry s. ebenda, Demelic s. S. 321, Hillenbrand s. S. 335 und Schiessl, s. über ihn Kapitel VII. 42) Offiziere waren aufgenommen von Joseph II: Johann Nepomuk Bourguignon, Emanuel Joh. Freiherr Roeder von Polla, Josef Weber von Felsenblüe, Valentin Günther, von Franz I. (II.): Louis de Traux, von Franz Joseph I: Ludwig Koller Edler von Granzow und die Unteroffiziere (einberufen für Dienste in der Kabinettsregistratur) Josef von Divéky, Stefan Förster, Alois Kattnig. 43) Instruktion für die Hofkammer 30. 12. 1717 Art. IX. Fellner-Kretsch- mayr, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. I, Bd. 3, S. 225. 44) Instruktion für die böhm. Hofkanzlei 26. 4. 1719, Pkt. 9, ebenda, S. 307, wörtlich gleichlautend Art. I. § 20 der Instruktion für die österr. Hofkanzlei 26. 3. 1720, ebenda, S. 357. 45) Instruktion für die böhm.-österr. Hofkanzlei 21. 6. 1762, Art. III. § 8, F. Walter, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 3, S. 144, wörtlich gleich­lautend Art. II. § 10 der Instruktion für die Oberste Justizstelle vom 4. 2. 1763, ebenda, S. 381.

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