Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
VI. Die Angestellten - 1. Der Personal- und Besoldungsstatus
307 tation erfordern würde, welche die Delegationen zu beschließen hätten, schlug er dem Kaiser vor, diese Regulierung grundsätzlich zu genehmigen, das Ergebnis der deshalb von der Regierung einzuleitenden Verhandlungen abzuwarten und, um einen Übergang zu schaffen und, da auch die Bezüge der Hofräte mit den ihrer Stellung gemäßen Anforderungen nicht im Einklänge stünden, allen Kabinettsangestellten von den Dienern bis zu den Hofräten Zulagen von 50 bis 500 fl. aus der Kabinettskasse zu bewilligen. Am 29. Dezember genehmigte der Kaiser den Antrag 15). In weiterer Befolgung dieser Entschließung unterbreitete Braun, nachdem der Kaiser am 15. April 1873 die Gesetze des Reichsrates über die Regelung der Bezüge der aktiven Staatsdiener sanktioniert hatte und auch bezüglich der gemeinsamen Beamten und Diener die Grundzüge nach Zustimmung der Delegationen vom Kaiser genehmigt worden waren, am 22. Mai dieses Jahres seine Anträge. Braun schlug einen Personalstand vor, der von zwei Abweichungen abgesehen — Einschränkung der Zahl der Kabinettskonzipistenstellen von zwölf auf zehn und Auflassung der im Kabinettsarchiv unbesetzten zwei Offizialstellen und einer gleichfalls unbesetzten Dienerstelle — dem bestehenden entspräche, ferner Übertragung der bisher von den Kabinettskonzipisten versehenen Expeditionsgeschäfte an das Personal der Kabinettsregistratur. Er beantragte weiter, weil die Aufstiegsmöglichkeiten infolge des kleinen Standes der Kabinettskanzlei weitaus ungünstiger seien als bei anderen Steiles des Staates und auch weil die ausgezeichnete Stellung im unmittelbaren Dienst des Monarchen, die besondere Vertrauenswürdigkeit und die oft erhöhten Anforderungen an ihre Diensttätigkeit eine bevorzugte Stellung rechtfertigen, die Gewährung von außerordentlichen Gehaltszulagen an bestimmte Kategorien. Am 24. Mai bewilligte der Kaiser mit Wirkung vom 1. Juli die Anträge Brauns. Demgemäß betrug der Status der Kabinettskanzlei nun: Ein Kabinettsdirektor in der III. Rangsklasse — der Begriff Diätenklasse war bei der oberwähnten Regelung der Bezüge der Staatsbeamten durch den Begriff Rangsklasse ersetzt worden, wobei die einzelnen Rangsklassen den früheren Diätenklassen entsprachen —, fünf Kabinettssekretäre, hievon zwei mit Titel und Charakter wirklicher Hofräte in der V. Rangsklasse und drei mit Titel und Charakter wirklicher Regierungsräte in der VI. Rangsklasse, zehn Kabinettskonzipisten mit dem Titel und Charakter wirklicher Hofsekretäre in der VII. Rangsklasse, ein Kabinettsregistrator (Hilfsämterdirektor) mit dem Titel und Charakter eines wirklichen Regierungsrates in der VI. Rangsklasse, drei Kabinettsregistratursadjunkten in der VII. Rangsklasse, drei Kabinettsregistratursoffiziale in der VIII. Rangsklasse (hievon zwei für das Kabinettsarchiv), vier Kabinettsboten, drei Kabinettsdiener, ein Kanzleibote, ein Kanzleidiener, wovon die beiden letztgenannten Kategorien für das Kabinettsarchiv be>5) Direktionsakt 17/1871. 20*