Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

Anhang - 1. Verzeichnis jener Agenden der k. k. Ministerien, welche der Allerhöchsten Schlußfassung Vorbehalten sind. 26. 3. 1896

382 wen und Waisen nach Beamten der IV. Rangsklasse aufwärts und Be­willigung von Abfertigungen für Witwen und Waisen solcher Beamten. Speciell: Ministerium für Cultus und Unterricht: Bewilligung von Pen­sionen an die Witwen und Waisen der Functionäre des evangelischen Ober-Kirchenrathes; Finanz-Ministerium: Versorgung der Hinterbliebe­nen der Finanzwachbediensteten, c) Gewährung von Gnadenbezügen (Gna­denpensionen, Gnadenprovisionen, Gnadenerziehungsbeiträge u. dgl.) und zwar a) gnadenweise Erhöhung der normalmäßigen Versorgungsgenüsse (Pensionszulagen, Nachsicht von Dienstunterbrechung etc.), ß) Gewährung sonstiger Gnadenbezüge an Staatsbedienstete, die keinen Pensionsanspruch haben, an Diurnisten und ehemaligen [!] Staatsdiener sowie an Diur- nisten-Witwen. y) Fortbezug der zeitlich beschränkten Gnadengenüsse, soweit die Gewährung derselben nicht schon jetzt dem Ministerium über­lassen ist. 5) Erhöhung bereits bewilligter Gnadenbezüge; Acker­bau-Ministerium: Gnadenbezüge für ärarische Bergwerks- und Forstar­beiter. 9 (12). Allerhöchste Auszeichnungen (Verleihung von Adelsgraden, Orden, Titeln, der geheimen Rathswürde, Belassung von Titeln und Ge­stattung der Annahme von Ehrenvorzügen etc.). Speciell: Ministerium für Cultus und Unterricht: Verleihung des Ehrendoctorates, Promotio sub auspiciis; Justiz-Ministerium: Verleihung des kaiserlichen Raths-Titels an Handelsbeisitzer. 10 (13). Allerhöchste Bewilligung zur Führung des Allerhöchsten Na­mens und Höchster Namen bzw. Benennung von Objekten nach den­selben; zur Führung des Reichswappens (kaisl. Adlers), der Bezeichnung ,,k. k.“ und des Landeswappens; dann allergnädigste Übernahme des Al­lerhöchsten Protectorates und allergnädigste Gestattung der Übernahme des Höchsten Protectorates seitens höchster Persönlichkeiten. 11 (14). Adels- und Wappen-Angelegenheiten, dann Angelegenheiten der adeligen Damenstifte, insoferne die bezüglichen Agenden nicht schon jetzt dem Minister des Inneren überlassen sind und insoferne es sich nicht um die Adelsverleihung als Allerhöchste Auszeichnung handelt. 12 (17). Allergnädigste Annahme von Fach-Publikationen der Ministe­rien. 13 (18). a) Allerhöchste Genehmigung von Mieth- und Pachtverträgen, wenn der Jahreszins 10.500 fl. übersteigt oder der Vertrag auf mehr als 10 Jahre geschlossen wird; von Kauf- und Verkaufs-Verträgen, wenn der Kaufpreis 10.500 fl. übersteigt; von Vergleichen über 6.300 fl. — insoferne nicht einzelne Ministerien bereits ausgedehntere Ermächtigun­gen besitzen, b) Allerhöchste Bewilligung von Vergütungen und Nachsicht von Ersätzen über den Betrag von 1050 fl. c) Allerhöchste Bewilligung zur Abschreibung von Rückständen sonstiger Aerarial-Forderungen (Rech­nungsmängel) über den Betrag von 6.300 fl. d) Allerhöchste Bewilligung zur Führung ärarischer Bauten (Neubau, Adaptirung, Erweiterung) bei

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