Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

VI. Die Angestellten - 1. Der Personal- und Besoldungsstatus

311 drei Kabinettsregistratursoffiziale, vier Kabinettsboten und fünf Kabi­nettsdiener blieb in der mit der kaiserlichen Entschließung erlassenen „Bestimmung über den Status und die Bezüge der Beamten und Diener der Cabinetskanzlei“ unverändert. Geändert hingegen wurde die Rangie­rung. Der Kabinettsdirektor rangierte in der III., die Kabinettssekretäre rangierten je nach Maßgabe des dienstlichen Erfordernisses in der IV., V. und VI. Rangsklasse und führten die Titel Sektionschef, Hofrat und statt des bisherigen Regierungsratstitels, der auch Privatpersonen verliehen wurde, den Titel Sektionsrat. Ferner rangierten die ersten sechs Kabi­nettskonzipisten in der VII. Rangsklasse, die übrigen vier in der VIII., jene mit dem Titel Hof Sekretär, diese mit dem Titel Hofkonzipist 1. Kl. Der Registrator rangierte in der VII., die Kabinettsregistratursadjunkten in der VIII. und die Kabinettsregistratursoffiziale in der IX. Rangsklasse. § 4 der Bestimmungen legte die Bezüge der Beamten analog jenen der gemeinsamen Beamten jährlich wie folgt fest: III. Rangsklasse Gehalt 16.000 K., Funktionszulage 8000 K., IV. Rangsklasse Gehalt 14.000 K., Funktionszulage 6000 K., V. Rangsklasse (2 Gehaltsstufen) Gehalt 13.000 K., 11.000 K., Aktivitätszulage 2000 K., VI. Rangsklasse (2 Gehaltsstufen) Ge­halt 9000 K., 7000 K., Aktivitätszulage 1600 K., VII. Rangsklasse (2 Ge­haltsstufen) Gehalt 6000 K., 5200 K., Aktivitätszulage 1400 K., VIII. Rangsklasse (3 Gehaltsstufen) 4800 K., 4400 K., 4000 K., Aktivitätszulage 1200 K., IX. Rangsklasse (3 Gehaltsstufen) 3600 K., 3200 K., 2800 K., Akti­vitätszulage 1000 K. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgte in der IX. Rangsklasse nach je vier, in der VIII. bis V. nach je fünf in der betreffenden Rangsklasse und Gehaltsstufe vollstreckten Dienstjahren. Den Beamten der IX. und VIII. Rangsklasse wurden ferner nach sechszehn in derselben Rangsklasse vollstreckten Dienstjahren eine bei der Pensio­nierung einzurechnende Dienstalterszulage jährlicher 200 K. und nach 20 Dienstjahren weiterer 200 K., die bei Vorrückung in eine höhere Rangs­klasse entsprechend zu vermindern bzw. einzuziehen war, gewährt. § 5 regelte die Bezüge der Kabinettsboten und Kabinettsdiener. Jene bezogen Gehalt 1600 K., Aktivitätszulage 800 K., Amtskleideräquivalent 200 K., Holz- und Lichtäquivalent 260 K., diese Gehalt 1400 K., Aktivitätszulage 700 K., Amtskleideräquivalent 150 K., Holz- und Lichtäquivalent 200 K. Beiden wurden überdies in die Pension einrechenbare Dienstalterszula­gen von 100 K. für je fünf in definitiver Eigenschaft vollstreckte Dienst­jahre zuerkannt, diese durften jedoch 200 K. jährlich nicht übersteigen. Die 1895 bewilligten Teuerungszulagen wurden weiterhin erfolgt28). Am 17. Dezember 1904 erhöhte diese eine kaiserliche Ent­schließung in Anbetracht der in der allerletzten Zeit eingetretenen Ver­teuerung der einfachsten Lebensmittel, welche besonders kleine Haus­halte traf, zu Lasten der Kabinettskasse auf 600 K. jährlich für die IX., 26) Direktionsakt 6/1900.

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