Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

197 chere Gliederung, wobei er auch einige sachliche Änderungen vornahm 288). Dieser geänderte Entwurf wurde sodann am 19. April 1896 im Minister­rat beraten, der einige Änderungen vornahm. Am 27. Mai genehmigte der Kaiser die vom Ministerpräsidenten unterbreitete Vorlage. Seine Ent­schließung besagt, daß er die Übertragung der in der Ausarbeitung über den Wirkungskreis der Ministerien verzeichneten Angelegenheiten admi­nistrativer Natur an den Ministerrat, die Minister und eventuell an die mit von ihm provisorisch mit der Leitung eines Ressorts betrauten Per­sönlichkeiten genehmige und den Präsidenten des Obersten Rechnungs­hofes in sinngemäßer Anwendung die Erweiterung seines administrativen Wirkungskreises gewähre 289 *). Wir wollen nun diese Ausarbeitung im Wortlaut bringen: Erweiterter Wirkungskreis der Ministerien. 1. Erteilung der Nachsicht von den Erfordernissen für die Anstellung im Staatsdienste und Aufnahme an Lehranstalten u. zw. a) Nachsicht von überschrittenem Normalalter auch bei über 60 Jahre alten Personen, b) Nachsicht von Studien und Prüfungen, insoferne dieselbe gesetzlich zulässig ist, der bisherigen Praxis entspricht und nicht auf Grund Aller­höchster Ermächtigung dem Ministerium schon überlassen ist. c) Nach­sicht des verehelichten Standes bei Finanzwach-Aspiranten und der er­forderlichen Caution, c) Nachsicht der Folgen einer strafgerichtlichen Ver­urteilung hinsichtlich der Aufnahme und Belassung in staatlichen Be- dienstungen niederer Kategorie z. B. Staatsbahnwächter, ärarische Forst- und Salinen-Arbeiter, Wegeinräumer, Finanzwachaufseher, Ober­aufseher und Respicienten, Diurnisten u. dgl. e) Ausnahmsweise Zulas­sung zu Rigorosen und Staatsprüfungen, insoferne diese überhaupt gesetzlich zulässig ist und auf Grund allerhöchster Entschließung erfolgt, f) Erteilung der Dispens von einzelnen Bestimmungen der Prüfungsord­nung an der technischen Hochschule und an der Hochschule für Boden­kultur. g) Nachsicht des Erfordernisses der Maturitätsprüfung an der Hochschule für Bodenkultur, h) Zulassung von außerordentlichen Hörern zu den Staatsprüfungen an dieser Hochschule, i) Gestattung der Wieder­holung der Richteramts-, Advokaten- und Notariats-Prüfungen, k) 29°) Nachsicht der Dienstesunterbrechung behufs Anrechnung der früheren, sei es im Militär- oder Zivil-Staatsdienste zugebrachten Dienstzeit bei Bemessung des Ruhegenusses. 2. Aufnahme von Beamten und Dienern gegen auf kündbaren Dienstvertrag, so lange die Jahresentlohnung den Betrag von 2000 fl. nicht erreicht. 3. Aufnahme von absolvierten Zög­lingen der Theresianischen Akademie in den Staatsdienst. 4. Die Er­nennung der Ministerial-Sekretäre, der Hof-Sekretäre und der Beamten der Statistischen Zentral-Kommission bis inklusive der VII. Rangsklasse, 288) Im Auszug im Anhang abgedruckt. 28») B 7 c/1896, K. Z. 2338/1896, Staatsarchiv des Inneren, M. R. P. 597/1896. 20») Am Rande vermerkt: Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung,

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