Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

168 gung von Beiträgen über 10.000 fl. aus öffentlichen Fonden bei solchen Bauten, welche für Schul- oder Kultuszwecke geführt werden. 12. Die Entwürfe von Gesetzesvorschlägen, Landtagsvorlagen vor deren Einbrin­gung beim Landtage oder wichtigeren provisorischen Verordnungen. 13. Vorschläge in Betreff der definitiven Errichtung neuer Ämter oder Systemisierung neuer Dienstposten. Hinsichtlich der vom Ministerium bloß provisorisch geschehenen Systemisierung solcher Dienstposten, deren Besetzung dem König nicht Vorbehalten ist, ist lediglich die nachträg­liche Genehmigung des Königs einzuholen. 14. Organische Verfügungen in Bezug auf die Krön- und Kameralgüter und die Bergwerke. 15. Die Veräußerung oder Belastung des geistlichen und kirchlichen Vermögens. 16. Die Legitimation adeliger und unadeliger Personen. 17. Die Bewilli­gung von Namensänderungen und Adoptionen bei adeligen Personen. 18. Vorschläge in Bezug auf die Errichtung und Bestätigung von Fidei­kommissen. 19. Jene Angelegenheiten der Griechisch-Orientalen, welche gemäß Art. XXVII: 1790 dem König Vorbehalten sind. 20. Die Genehmi­gung zur Bildung solcher Vereine, Industrie- oder Kreditinstitute und ihrer Statuten oder der Abänderung derselben, zu denen auch bisher die königliche Schlußfassung erforderlich war. 21. Die Errichtung neuer Mit­tel- und höherer Lehranstalten. 22. Verfügungen, welche sich auf die Konzessionierung von Eisenbahnen beziehen. 23. Die Schlußfassung über alle Gesuche, welche der allerhöchsten Bezeichnung gewürdigt worden sind. 24. Über besonders wichtige Vorfälle ist dem König Bericht zu erstatten132). Der Gesetzartikel XII vom Jahre 1867 „Über die zwi­schen den Ländern der ungarischen Krone und den übrigen unter der Regierung Seiner Majestät obschwebenden gemeinsamen Angelegenhei­ten und über den Modus ihrer Behandlung“, der am 12. Juni 1867 sank­tioniert wurde, setzt in den §§ 11-—14 die Herrscherrechte des Königs hinsichtlich des gemeinsamen und des ungarischen Heerwesens fest und in § 32 sein Recht die Delegationen einzuberufen 133), das sind die vom ungarischen Reichstag und vom österreichischen Reichsrat aus ihrer Mitte auf ein Jahr zu wählenden Mitglieder, denen die Festlegung des ge­meinsamen Budgets, die Prüfung der Rechnungslegung des gemeinsa­men Finanzministers, die Bestimmung gemeinsamer Anleihen und die Kontrolle der gemeinsamen Verwaltung oblag. Die analogen Bestim­mungen trifft das am 21. Dezember 1867 ergangene österreichische Ge­setz „betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie ge­meinsamen Angelegenheiten“ in den Paragraphen 5 Alinea 5 und 14 134). Am selben Tag erschienen auch die anderen österreichischen Gesetze, welche mit jenem zusammen als die „Dezemberverfassung“ bezeichnet 132) Ungar. Ministerratsprotokolle C. Z. II. MR. ZI. 2/1867, K. Z. 1115/1867. 133) Bernatzik, a. a. O., S. 293 u. 297. isi) R. G. Bl. Nr. 146, Bernatzik, a. a. O., S. 379, Nr. 138.

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