Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

153 stattung eines Vortrages im Falle des Todes eines Generals und die Un­terbreitung periodischer Vorträge über freiwillige Beiträge ein und ord­nete an, daß jene nur in den Protokollen anzuzeigen, diese am Ende des Jahres zu melden seien, den Darbringern jedoch das kaiserliche Wohlgefallen bekannt zu geben sei. Die Todeserklärung abwesender oder vermißter Ehegatten überließ der Kaiser auch der Obersten Justizstelle. Im Frühjahr 1828 ergab sich abermals die Notwendigkeit die Fülle der an den Kaiser herankommenden Geschäfte einzuschränken. Der Kai­ser beauftragte zunächst mündlich den Grafen Kolowrat Vorschläge zu erstatten, wie die „Geschäftsfunktionen“ des Kaisers und des zu seiner Unterstützung herangezogenen Erzherzogs Ludwig96) ohne Nachteil für die Leitung der Kontrolle des Ganzen vermindert werden können. In einem Vortrag vom 21. März 1828 legte Kolowrat dem Kaiser dar, daß „eine strenge Scheidung des Regierens und Verwaltens“ das entsprechen­de Mittel sei, die Lösung darin zu erblicken, daß den Hofstellen zuge­leitet werde, was ihnen nach ihrer Stellung und organischen Einrich­tung gebühre 97). Auf diesen Vortrag erging ein Handschreiben Franzens an Kolowrat, welches eine Überarbeitung des Wirkungskreises der ver­waltenden Behörden infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen Ände­rungen als erforderlich bezeichnete und der festen Entschlossenheit des Kaisers Ausdruck gab, „alle unnützen Verwicklungen und Verzögerungen in dem Geschäftsgang zu beseitigen“, „wozu vorzüglich das Bestreben der Behörden, ihre Verantwortlichkeit durch Einholung höherer Weisun­gen zu umgehen“ und „vielleicht die nicht genügende Bestimmtheit ihres Wirkungskreises beyträgt“. Als Grundsatz der Neugestaltung stellte der Kaiser auf: „Sie werden dabey von dem Grundsätze ausgehen, daß um die eigentlichen Regierungsgeschäfte, das ist die Gesetzgebung und ober­ste Leitung aller Verwaltungszweige, dann die Aufsicht und Kontrolé der obersten Behörden Mir und beziehungsweise dem staatsrätlichen Einflüsse Vorbehalten, alle eigentlichen Verwaltungsgegenstände aber den Hofstellen inner der Grenzen der Gesetze und Vorschriften überlassen werden“ 98). Das Ergebnis dieses kaiserlichen Anstoßes, welcher zu Kon­teren tialberatungen führte, an denen unter Vorsitz des Grafen Kolowrat die Staats- und Konferenzräte Freiherr von Kübeck") und Freiherr von Münch, die staatsrätlichen Referenten von Hauer und Freiherr von Kutschera, sowie als Protokollführer Hofsekretär Groß beiwohnten und deren Ergebnis noch Erzherzog Ludwig und dem Kabinettsdirektor os) S. Kapitel II. 97) Vortrag Kolowrats MKA. ZI. 132/1828 bei MKA. ZI. 93/1829. 98) Or. in MKA. ZI. 93/1829, Entwurf Kolowrats in MKA. ZI. 132/1828 s. Anm. 97. ") Von diesem ist auch eine schriftliche Ausarbeitung in MKA. ZI. 98/1829 erhalten.

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