Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

128 gleichen gemeinsam mit der betreffenden Finanzstelle über Verkauf und Begebung offener Lehen. Wenn in der Ratssitzung sich bei der Ab­stimmung Stimmengleichheit ergäbe, ist das Protokoll vorzulegen. Der Kaiserin ist die Vermehrung von Dienststellen oder der Besoldung Vor­behalten. Die Hofkanzlei hat der Kaiserin über die Besetzung von Dienst­stellen, bei solchen, welche auch mit Rechtsangelegenheiten befaßt sind, gemeinsam mit der obersten Justizstelle, Vorschlag zu erstatten. Der oberste Kanzler und der in seiner Abwesenheit das Präsidium führende Beamte dürfen im privaten Schriftverkehr mit den Chefs der Länder­stellen oder mit anderen Leuten in den Ländern auf Anfragen Bescheide über Resolutionen nur mit Wissen der Kaiserin erteilen. Sollte ein Rat durch unnötige Redereien den Gang der Beratungen hemmen, die Voten der anderen „durchhecheln“, unentschuldigt dem Rat fern bleiben oder öfter zu spät kommen, Ermahnungen des Präsidenten aber nichts nutzen, habe dieser der Kaiserin Anzeige zu erstatten. Reisen eines Rates, die mehr als einige Tage erfordern, bedürfen der kaiserlichen Genehmi­gung53). Handschreiben vom 12. Juni und 26. August 1765 an den Ober­sten Kanzler Grafen Rudolf Chotek und den Präsidenten der Hofkam­mer Karl Friedrich Anton Grafen Hatzfeld befehlen, daß über die ,Be­nennung der länder capi und die bestellung der gubernien wie auch der creyshauptleuten“ künftighin beide Stellen einen gemeinsamen Vor­trag zu erstatten hätten 34). 1768 sah sich Maria Theresia veranlaßt, einerseits ihre Arbeit durch Abtretung der Enderledigung einiger Ange­legenheiten zu erleichtern, anderseits bestehende Unklarheiten zu klä­ren. Sie überließ mit Handschreiben vom 28. Dezember der österreichisch­böhmischen Hofkanzlei die Ratsernennungen in den privilegierten böh­mischen Städten, zu denen eigene Kommissäre kraft ihrer Privilege zu entsenden wären, ferner die Erneuerung schon verliehener Privilegien, die Verleihung unadeliger Wappenbriefe, minder wichtige Dispensatio­nen, die Erteilung der Venia aetatis und der Facultas testandi. Sie legte fest, daß alle Verfügungen, die in Verfolg bestehender Anordnungen oder Systeme gemacht werden können, ohne Rückfrage zu treffen seien. Weiters übergab sie ihr die Erteilung der Konsense an Emigrations Wer­ber in Schlesien, wenn deren Vermögen weniger als 2000 fl betrage, und die Zustimmung zur Verschuldung königlicher Städte, wenn es sich um eine neue Schuld unter 2000 fl handle. Ferner gestattete sie, daß das Kommerzdepartement für Manufakturen bis zu 2000 fl verfügen könne, die Beträge in drei Monaten jedoch 10.000 fl nicht übersteigen dürfen. Vorbehalte traf die Kaiserin hinsichtlich folgender Belange: Nobilita­tionen und Standeserhöhungen, Ernennung der Räte, Sekretäre, Konzipi­sten und Registratoren bei der Hofstelle und den Länderstellen, Bestel­53) Art. II, Einleitung § 2. 26, Art. III, § 5, 8, 9, 11, 12, 17 der Instruktion in F. Walter, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 3, S. 129 ff. 54) Ebenda S. 267, 274.

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