Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

II. Der Monarch und seine Stellvertretung

109 Schreiben Doblhoffs, kam zu der Anschauung, daß diese Übertragung durch einen feierlichen Akt erfolgen müsse und arbeitete eine Voll­machtsurkunde aus 114). Es scheint, daß dieser; Entwurf noch nicht abge­sandt war, als dem Ministerrat eine aus Innsbruck 15. Juni datierte von den Ministern Wessenberg und Doblhoff gegengezeichnete Proklamation des Kaisers zuging, die besagte, daß er angesichts seiner angegriffenen Gesundheit den Reichstag nicht persönlich eröffnen könne, sondern hiezu als seinen Stellvertreter Erzherzog Franz Karl absende; Franz Karl wur­de in dieser Proklamation auch „zu allen Meiner Entscheidung zuste­henden Regierungsgeschäften“ bis zur Rückkehr des Kaisers nach Wien ermächtigt. Es mag dem Einfluß der Erzherzogin Sopie und der Kaiserin Maria Anna, die sich schon länger mit dem Gedanken an einen Thron­wechsel trugen, somit eine Belastung des Nachfolgers — Thronfolger war damals Erzherzog Franz Karl — vermeiden wollten, zuzuschreiben sein, daß von der Entsendung desselben Abstand genommen wurde und der Onkel des Kaisers Erzherzog Johann bestimmt wurde. Erzher­zog Johann dürfte den Auftrag nur ungern übernommen haben. Denn er sah dessen Erfüllung skeptisch entgegen, hatte er doch zu Piliersdorf, der ihn einmal aufgefordert hatte, das Amt eines österreichischen Reichs­verwesers zu übernehmen, sich ablehnend geäußert mit der Begründung, daß er keinen Erfolg sehen könne, daß man unerfüllbare Forderungen erwarten müsse; er wäre dann, „da ich mich niemals zum Werkzeug oder zu einem Schattenbild herabwürdigen werde, nichts Anderes als ein viel­leicht noch gut gehaltener Gefangener oder Geisel gleich Anderen meiner unbedingten Freiheit beraubt. Ich muß gestehen, daß ich mich für eine solche Stellung als freier Mann zu gut halte“ 115). Gewohnt sich für Kai­ser und Vaterland zu opfern, beugte sich Johann dann doch dem Gebot. Am 17. Juni erging an ihn ein kaiserliches Handschreiben, das ihn zum Stellvertreter ernannte, ihn zur Eröffnung des Reichstages bevollmäch­tigte und ihn weiters ermächtigte, bis zur Rückkehr des Kaisers nach Wien „alle mir als constitutionellem Oberhaupte des Kaiserthums Oest- reich zustehenden und obliegenden in der Verfassungsurkunde vom 25. April näher bezeichneten Regierungsakte als ein Alter Ego zu voll­ziehen“, insoweit sie die österreichischen Erbländer mit der Lombardei und Illyrien betreffen lle). Erzherzog Johann versah diese Stellung bis U4) Ministerratsprotokoll vom 17. Juni 1848, MR. ZI. 1145/1146. Vgl. hiezu und zu folgendem auch F. Walter, Die Innsbrucker Mission des Handelsmini­sters Anton Freiherrn von Doblhoff-Dier, MIÖG., Bd. 58, S. 506 ff. ns) F. v. Piliersdorf, Handschriftlicher Nachlaß, (Wien), 1863, S. 140 bis 145, Theiß, Erzherzog Johann, S. 78 f. n«) MR. ZI. 1183. Über Erzherzog Johann als Stellvertreter s. Ehnl in R. Kiszling, Die Revolution im Kaisertum Österreich 1848—1849. Bd. 1. S. 156 ff. u. 201 ff. Die Angabe Theiss’, Erzherzog Johann, S. 82, daß der Erzherzog nach seiner Rückkehr von Frankfurt die ihm von Kaiser übertragenen Machtbe­fugnisse dem neugebildeten Ministerium Doblhoff übergeben habe, ist falsch.

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