Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
II. Der Monarch und seine Stellvertretung
99 des Kaisers auf Grund des Referates des beigegebenen Staatsrates zu beraten. Diese Ratsbehörde hätte auch außerordentliche Vollmachten für die Unterbehörden und Hofstellen über raschere Behandlung jener Gegenstände auszuarbeiten. Wenn der Kaiser zur Armee abgehe, hätten ihm alle Kriegsgeschäfte im engeren Sinne, somit nicht jene des Hofkriegsrates, und die des Ministeriums in auswärtigen Angelegenheiten zu folgen. Dem zurückbleibendem Zentrum hätten daher zu verbleiben alle inländischen, Finanz-, Hofkriegsrats- und Polizeigeschäfte mit Ausnahme der geheimen, die nur zur Kenntnis des Kaisers oder seines Stellvertreters zu gehen hätten. Armee und Ministerium des Äußeren hätten diesem Zentrum alles mitzuteilen, was auf das Inland Einfluß habe. Der Stellvertreter müßte im Verein mit dem Zentrum, ohne welches er nichts beschließen dürfe, ausgedehnte Vollmachten haben. Das Zentrum, welches als Regierungskommission zu betiteln sei, hätte zu bestehen aus den Staats- und Konferenzministern, dem obersten Kanzler, dem ungarischen Kanzler, dem Kammerpräsidenten, eventuell dem Hofkriegsratspräsidenten und einem referierenden Staatsrat. Erzherzog Rainer machte in diesem Antrag auch Vorschläge über den Geschäftsgang dieser Kommission. Am 19. oder 20. Februar war der Erzherzog im Besitz der hierüber ergangenen kaiserlichen Entschließung86). Diese besagt, daß sich der Kaiser, wenn er das Kommando der Armee nicht übernimmt — er wird in der Tat den Oberbefehl seinem Bruder Carl überlassen — in die Nähe der Armee begeben werde. Er werde sodann Erzherzog Rainer zu seinem Stellvertreter bestellen, ein Zentrum unter dessen Vorsitz einrichten, welches, sobald er abreise, als „Allerhöchst delegierte Kommission“ in Wirksamkeit zu treten haben werde. Diese habe aus den zurückbleibenden Staatsministern und Staatsräten zu bestehen; der Erzherzog könne aber auch Chefs der Hofstellen und, wenn nötig, deren Räte beiziehen. In ihr seien zu behandeln die außerordentlichen inländischen, die Finanzgegenstände und jene hofkriegsrätlichen Geschäfte, die bisher nicht an den Staatsrat gelangt sind, jene Gegenstände die von der Armee oder dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eingesendet werden, ferner kaiserliche Befehle und Anordnungen. Sie werden von jenen Staatsräten vorzutragen sein, welche der Erzherzog hiezu bestimmen werde. Von den gewöhnlichen inländischen und hofkriegsrätlichen Geschäften, die ihren Weg an den Staatsrat nahmen, werden in der Kommission nur jene zu behandeln sein, welche wichtiger sind oder jene, bei welchen sich die Meinungen wesentlich teilen oder ganz von der Meinung der Unterbehörde abgewichen wird. Der Erzherzog wird nicht an die Stimmenmehrheit gebunden werden, sondern nach bestem 88 88) KA. ZI. 745. Der Resolutionsentwurf auf den Vortrag vom 12. 2. ist von A. Neuberg geschrieben und zeigt dessen Überprüfung durch den Kaiser, rechts unten von A. Neuberg: exp. d. 20. Feb. 1809, in seinem Vortrag vom 20. 2. (KA. ZI. 745) gibt Erzherzog Rainer als Empfangstag jener Resolution den 19. an. 7*