W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

7. Die Marinesektion unter Pöck und Sterneck

81 Der Vorstand der Operationskanzlei ist gleichzeitig Marinekommando-Adju­tant und begleitet als Stabschef den Marinekommandanten, sooft dieser den Oberbefehl über die Eskadre oder über die gesamte Flotte übernimmt. Die Geschäfte der Marinezentralstelle werden vom Chef der Marinesektion direkt geleitet, er muß vom Gang aller Verhandlungen in steter Kenntnis gehalten werden. Insbesondere sind seiner Einflußnahme Vorbehalten: Budgetüberschrei­tungen und dauernde Belastungen des Marinebudgets, alle Angelegenheiten der Präsidialkanzlei und Operationskanzlei, ferner alle Ausfertigungen für das Marine­verordnungsblatt und die Admiralsbefehle. Von den Geschäftsstücken, die vom Kriegsministerium eintreffen, werden nur mehr diejenigen vom Präsidialbüro durch die Präsidialkanzlei eröffnet. An den Chef der Marinesektion persönlich adressierte Schreiben öffnet er selbst. Die Vorstände der Präsidial- und Operations­kanzlei, der Geschäftsgruppen und der Abteilungen VII und VIII referieren direkt dem Chef, die Gruppenvorstände und die Vorstände der beiden letztgenannten Abteilungen vorher auch dem Stellvertreter. Die übrigen Abteilungsvorstände und die Fachreferenten der 4. Abteilung referieren ihrem Gruppenvorstand. Geschäfts­stücke, die ohne Vortrag zur Kenntnis des Kaisers gelangen sollen, werden über die Präsidialkanzlei ante oder post expeditionem der Militärkanzlei zugestellt. Erlässe an die Militärattaches erhält das Präsidialbüro des Kriegsministeriums zur Ein­sicht, ebenso interessantere Berichte der Attachés, des Eskadrekommandos und der Kriegsschiffe, die außerdem auch dem Chef des Generalstabes, dem technischen und administrativen Militärkomitee und dem Ministerium des Äußern mitgeteilt werden. Alle Entscheidungen über Anwendung von Gebührenvorschriften und Ver­wendung von Budgetmitteln sind ante expeditionem der VIII. Abteilung zuzustellen, ebenso Verfügungen der 1. Abteilung über Kommissariatsbeamte und technische Beamte der VIII., 5. oder den Fachreferenten der 4. Abteilung. Die Redaktion des Verordnungsblattes, der Offiziers-Reservat-Admiralsbe- fehle und der Reservat-Zirkularverordnungen besorgt die Präsidialkanzlei, diejenige der Admiralsbefehle die 1. Abteilung. Kommissionelle Beratungen innerhalb der Gruppen oder in größerem Rahmen sind ausdrücklich in der Geschäftsordnung vor­gesehen, bei Angelegenheiten, die mehrere Abteilungen betreffen, sogar Pflicht. Bei Lieferungs- und Offertverhandlungen, die durch den Chef oder den Stellver­treter erfolgen, hat immer der Vorstand der VIII. Abteilung zu intervenieren. Von Kommissionsprotokollen über Sitzungen beim Chef oder beim Stellvertreter kommt ein Exemplar zum Akt, eines an die Präsidialkanzlei. Der Chef unterschreibt mit der Formel „für den Kriegsminister“, der Stellvertreter „für den Chef der Marine­sektion“. Die Registratur verwahrt je ein Exemplar aller Normalien, Dienstbücher und Vorschriften und hält es evident. Die amtliche Bezeichnung der Marinesektion — das k. k. war bereits mit allerhöchstem Befehlsschreiben vom 17. Oktober 1889 13) in „k. u. k.“ umge­wandelt worden — wurde durch den 2. Nachtrag zum Statut und zur Ge­schäftsordnung 14) im Jahre 1892 von „Marine-Sektion des k. u. k. Reichs- Kriegs-Ministeriums“ in ,,k. u. k. Reichs-Kriegs-Ministerium (Marinesektion)“ abgeändert, im Jahre 1911 in „k. u. k. Kriegsministerium, Marinesektion“ 15). Die weiteren wichtigeren Änderungen des 2. Nachtrages sind folgende: In den Standesnachweisungen der I. Geschäftsgruppe für die Abteilung VIII ist besonders auf den Bedarf an auszurüstenden Schiffen Rücksicht zu nehmen, um eine richtige Verwendung, Ausbildung und Einteilung aller Personen zu erzielen. Ratssitzungen, denen übrigens auch der 1890 verlautbarte 1. Nachtrag gewidmet war, sind insbe­sondere für Budgetangelegenheiten vorgesehen. Die Protokollführung le) besorgt die Präsidialkanzlei. Die Operationskanzlei entwirft nunmehr das Programm für Wagner, Die obersten Behörden. 6

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