W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

5. Die Auflösung des Marinekommandos und Umwandlung des Marineministeriums in die Marinesektion

57 Korpskommandanten, Pensionierung der Offiziere, Auszeichnungen, Belohnungen und Heiratsbewilligungen, soweit sie vom Kaiser erteilt werden. Im übrigen bestimmt er selbständig die Schiffskommandanten sowie Ver­setzungen und Einschiffungen der Offiziere, bei Stabsoffizieren jedoch unter gleich­zeitiger Meldung an das Kriegsministerium. Er verfaßt die Beschreibungen der Stabs- und Oberoffiziere sowie der nicht unmittelbar dem Ministerium unterstellten Admirale, sorgt für die allseitige Ausbildung aller Abteilungen in militärischer, dienstlicher und technisch wissenschaftlicher Hinsicht, überwacht das gesamte Material, Neubauten und die Marinebildungsanstalten, wohnt wichtigeren Ver­suchen bei und stellt vorschriftswidrige Vorgänge unter Meldung an das Ministerium ab. In allen Amtshandlungen untersteht er dem Ministerium, wohin er seine Berichte und Anträge vorlegt. Alle wesentlichen technischen, administrativen und ökonomischen Angelegenheiten werden beim Kriegsministerium verhandelt, doch soll in wichtigeren Fällen der Inspektor eingeladen und sein Gutachten eingeholt werden. Zur Kenntnis erhält er täglich die Elenche, dann wichtigere Erlässe brevi manu vor oder nach der Expedition. Alle Geschäftsstücke betreffend Personalia, Instruktionen, Versuche, Projekte, Übungsentwürfe und -berichte, Anträge zu organisatorischen, technischen und instruktiven Verbesserungen werden dem Inspektor vorgelegt und unter Beifügung seiner Stellungnahme bzw. seiner An­träge an das Ministerium weitergeleitet. Dem Inspektor ist ein Adjutant beigegeben, ferner auch einige Offiziere ”). Im Vergleich zum bisherigen Marinekommando fehlt dem Inspektor der Oberbefehl und die Unterstellung der Hafenadmiralate. Die Bindung an das Ministerium und die inspizierende Tätigkeit sind stärker betont als bisher. Über den nunmehr einzuhaltenden Geschäftsgang verfügte der Kaiser laut Mitteilung der Generaladjutantur vom 30. Juli 1865 18), daß alle seine auf die Marine bezüglichen Befehlsschreiben, Resolutionen und Verfügungen von der Generaladjutantur entweder auf dem Weg über das Ministerpräsidium oder direkt dem Kriegsministerium zu übermitteln seien und von dort der Marinesektion bzw. deren Chef zugeteilt werden sollten. In Abwesenheit des Kriegsministers obliegt die Oberleitung der Marineangelegenheiten seinem Stellvertreter. Ergänzend bestimmte das Kriegsministerium als Adresse bei Einläufen in Marineangelegenheiten „Kriegsministerium (Kriegsmarinesektion)“. Deren Verfügungen an unterstehende Marinebehörden, Truppen etc. sollten unter eigenen Nummern abgehen. Unter die Abteilungsbezeichnung und Nummer sei die Abkürzung MS zu setzen. Erforderlichenfalls hält der Sektionschef oder nach seinem Ermessen auch ein Abteilungsvorstand dem Kriegsminister oder dessen Stellvertreter Referat19). Am 17. November 1865 legte der Kriegsminister dem Kaiser einen vom Chef der Marinesektion ausgearbeiteten und vom Minister abgeänderten Ent­wurf für einen Wirkungskreis des Kriegsministers bezüglich der Marine­angelegenheiten, ferner des Chefs der Marinesektion und eine Geschäfts­ordnung für letztere vor, dem Franz Joseph am 26. November 1865 mit geringfügigen Änderungen die Genehmigung erteilte 20).

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