W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

4. Die Schaffung des Marineministeriums

46 Abteilung 1 für Militärangelegenheiten Abteilung 2 für Sanität Abteilung 3 für Artilleriewesen Abteilung 4 für Schiffsbau- und Maschinenwesen Abteilung 5 für Land- und Wasserbauten Abteilung 6 für Geldgebarung und Materialwesen Kanzleidirektion. Das Marinekommando bestand aus 52): dem Marinekommandanten, dem ad latus des Marinekommandanten dem Adjutanten für technische Angelegenheiten dem Adjutanten für Militärangelegenheiten dem Justizreferenten dem Evidenzbüro dem Kanzell und dem Marine-Truppeninspektorat. Da die neue Organisation zum vorgesehenen Termin des 1. November noch nicht genehmigt war, gestattete der Kaiser am 7. November einen Auf­schub auf unbestimmte Zeit. Die Vertretung der Marine im Reichsrat solle inzwischen der Handelsminister unter Intervention Burgers besorgen5S). Letzterer ersuchte dann am 24. November den Kaiser, das Marineministerium mit 27. Dezember 1862 in Wirksamkeit treten zu lassen, zu welchem Zeitpunkt er auch die Leitung übernehmen wolle. Die Genehmigung hiezu wurde am 28. November erteilt M). Als Amtssitz nahm man das Graf Seilersche Fidei- komißhaus in der Stadt Nr. 49 (Schenkenstraße Nr. 14) in Aussicht55). Mit Admiralsbefehl Nr. 173 vom 5. Dezember erfolgte die Verlautbarung der Organisation und der Stellenbesetzung56). Am 26. Dezember teilte Franz Joseph dem Grafen Wickenburg die Amtsübernahme durch Burger am 27. mit und sprach ihm die Zufriedenheit für seine interimistische Leitertätigkeit aus 57). Das Marine-Normalverordnungsblatt brachte die neuen Bestimmungen erst in Nr. 1 vom 1. Jänner 1863 5S). Das bisherige Marineoberkommando hatte bereits mit 20. Dezember seine Wirksamkeit eingestellt, ab 21. fungierte das neue Marinekommando. Zur Geschäftsordnung für die Kriegsabteilung 59) ergingen am 17. Jänner 1863 Ergänzungen betreffend die Vorlage aller Vorträge an den Minister und die Abhaltung regelmäßiger Ratssitzungen 60) und am 20. Mai 1863 wurde die endgültige Fassung genehmigt 61). Ihre wichtigsten Bestimmungen sind: Der Stellvertreter des Ministers erhält von sämtlichen Dienstverhandlungen Kenntnis und vidiert alle Konzepte. Wichtigere Gegenstände werden in beratenden Sitzungen unter Vorsitz des Ministers, seines Stellvertreters oder des Leiters des technischen Wesens erörtert. Vorträge an den Kaiser, Noten an den Marinekom- mandanten und an Zentralstellen, sofern sie nicht bloß laufende Geschäfte betreffen, Kontraktabschlüsse, wichtigere Käufe und Lieferungen sowie Personalangelegen­

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