W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

4. Die Schaffung des Marineministeriums

39 wesens einschließlich der Spitäler, der ßildungsanstalten samt der hydrographi­schen Anstalt, der nicht rein kirchlichen Angelegenheiten des Superiorates sowie des Justizwesens, sofeme sie nicht im Wirkungskreis des Marinekommandanten oder der Militärgerichte zweiter und dritter Instanz liegen. In technischer und administrativer Beziehung besorgt das Ministerium die oberste Verwaltung des gesamten Vermögens der Kriegsmarine, seine Evidenz und Erhaltung, die Führung der Matrikel über Kriegsschiffe und Fahrzeuge, dann unter Mithilfe der Marinebuchhaltung die ökonomische Gebarung einschließ­lich Erstellung des Präliminares und Überwachung der Verwendung der Dotation. Weitere Agenden sind Verfügungen über Bauten etc. innerhalb der Grenzen der Dotation, die Bewilligung zur Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen, Ge­nehmigung der Kontrakte etc., Erteilung von Passierungen über Abgänge und ähnliches bis 10.000 Gulden, die Festsetzung der Zahl des Arbeitspersonales ein­schließlich der Bewilligung zur vorübergehenden Aufnahme, (letzteres auch für Beamte und Techniker mit geringen Gebühren), das Stiftungswesen und endlich die Bewilligung zu Versuchen und Erprobungen bis 5000 Gulden. Der Organisationsentwurf sieht folgende Gliederung vor: Minister Präsidialbüro, zugleich für die Besorgung geheimer und militärischer Personalangelegenheiten Sektionschef I. Departement für militärische Belange mit Unterabteilungen a) für eigentliche Militärsachen, insoferne sie nicht der Präsidial­behandlung Vorbehalten sind b) für das Sanitätswesen II. Departement für die technischen Angelegenheiten mit Unterabtei­lungen für a) Marineartillerie b) Schiffsbau c) Maschinenwesen d) Ausrüstung e) Land- und Seebauten III. Departement für die administrativen Angelegenheiten mit Unter­abteilungen für a) ökonomisch-politische Geschäfte b) Beschaffffung und Gebarung des Materiales. Kanzlei (Manipulationsunter-(Direktion mit Einreichungsprotokoll, Expedit und Registratur. Der Wirkungskreis für den Kommandanten SM. Kriegsmarine besagt: Der Kommandant ist Chef der gesamten maritimen Streitmacht, führt im Krieg und Frieden den militärischen Oberbefehl über die gesamte maritime Wehr­kraft zur See sowie auf Binnengewässern und Flüssen, ferner über alle Truppen. Es unterstehen ihm insbesondere die Hafenadmiralate in militärischen Angelegen­heiten. Er vollzieht die im Wege des Marineministeriums an ihn gelangenden An­ordnungen betreffend Stand der Schiffe und Truppen und deren Dislokation. In allen im Wirkungskreis des Ministeriums gelegenen oder der Entscheidung Seiner Majestät vorbehaltenen Angelegenheiten pflegt er den instruktionsmäßigen Dienstverkehr mit dem Ministerium, vor allem wegen Ernennungen, Urlaubs­erteilung, Beibehaltung des Ranges, Quittierung, Pensionierung etc. vom Stabs­offizier aufwärts, vor allem bei Kommandanten; bei Pensionierungen betrifft diese Bestimmung alle Offiziere. Ähnliches gilt für Heiratsbewilligungen außerhalb des

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